Versuche einer Anklage, Teil 1.
Das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen "Verleumdung"

gegen den früheren Korruptionsblog.com - Betreiber Guido Lechner.
Hamburg 20. Juli 2018. Staatsanwaltschaft Hamburg, LKA 141, LKA 7 (Staatsschutz)
Az.: 2207 Js 810 / 17 u.a.


Am 20. Juli 2018 erreichte den damaligen Korruptionsblog.com-Betreiber Guido Lechner die Ankündigung der Staatsanwaltschaft Hamburg über die Aufnahme eines Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Verleumdung (§ 187 StGB). 
Die Anzeige und Ermittlungsaufnahme initiierte ein Herr a. D. Notar Dr. E. Nümann, Hamburg (bis vor einigen Jahren Mitinhaber eines bekannten politisch gut vernetzten Hamburger Notariats), letzter Generalbevollmächtigter, Testamentsvollstrecker und gleichzeitig Erbbegünstigter / Nutznießer des am 27.06.2001 in Hamburg verstorbenen Kunsthistorikers Prof. Dr. Dr. Christian A. Isermeyer.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Lebenspartner eben dieses Kunsthistorikers Christian Isermeyer - Guido Lechner - hierin vor, den Notar a.D. Dr. E. Nümann in verleumderischer Weise durch bewusste falsche öffentliche Behauptungen zu verleumden, 
Zitatauszug:
"(...) nachweislich und bewiesen schwere Urkundenfälschung und Testamentsfälschungen vorgenommen und begangen hat und ihn als hochkriminell beschudigt hat. (...) Weiter wird ausgeführt hinsichtlich des erhobenen Vorwurfes der (...) "Körperverletzung mit Todesfolge" und gar "Mordes" (...).    
Zitatauszug Ende,

Zweifelsfrei schwere öffentliche - aber durchaus auch hinterfragbare - Behauptungen, die sich beim Vertiefen in Unterlagen und der Analyse von Handlungen oder Unterlassungen allerdings eher erhärten, als das sie sich ohne weiteres ausräumen lassen.
Insbesondere ein parallel zum Strafverfahren im Jahr 2017 vor dem LG Berlin vom Notar a.D. Dr. E. Nümann angestossenes Verfahren zur Verhinderung dieser öffentlichen Behauptungen  im Zuge der Gewährung Einstweiligen Rechtsschutzes hat es durchaus in sich; zeigt dieses Verfahren doch durchaus Bemerkenswertes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des früheren Notar Dr. E. Nümann  (a.D.) auf.


Das Strafverfahren.  Die Verfahrenshistorie.
20. Juli 2018, Staatsanwaltschaft Hamburg, Ankündigung des Vorermittlungsverfahrens & Erste Erwiderung des Beschuldigten - Dokument

Wenn man sich mit dem Inhalt der schriftlichen Erwiderung des Beschuldigten Guido Lechner hierzu an die Staatsanwaltschaft Hamburg befasst, erscheint der Fall mit dem "Streisandeffekt" behaftet. Es geht um eine Hamburger Vergangenheit, zu der in Hamburgs Justiz und Politik ganz sicherlich niemand mehr etwas hören wollte.

Wie im Dokument ersichtlich ist die Erstellung des Ankündigungsschreibens der Staatsanwaltschaft Hamburg auf den 20.07.2018 datiert. Der Posteingang beim Beschuldigten erfolgte am 27.07.2018.
Am 01.08.2018 legte der Beschuldigte seinen Gegenvortrag der Staatsanwaltschaft vor. Die Übersendung erfolgte am 01.08.2018 per Telefax.

Besonders bemerkenswert in diesem Gegenvortrag sind zunächst die Umstände, dass sich der Beschuldigte auf diverse ältere Verfahrensaktenzeichen im Hamburger Justizzuständigkeitsbezirk bezieht und u.a. diese als Beweismittelgrundlage für den Wahrheitsgehalt seiner öffentlichen Äusserungen benennt und heranzieht. Unter anderem wird sich besonders auf ein Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg aus dem Jahr 2004 bezogen, sowie auf ein Verfahren aus 2001/2002 vor dem Landgericht Hamburg, dass heute u.a. noch immer offen rechtsanhängig vor dem EGMR ist.

Diese vom Angeklagten benannten Verfahren und deren zugehörigen Verfahrensakten gehören neben anderen Unterlagen zu den im Februar 2016 in Hamburg dem Angeklagten gestohlenen umfangreichen Verfahrensakten, zu noch immer laufenden und nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsverfahren. Eine Straftat, die bisher ganz bewusst nicht versucht wurde zu verfolgen.
Über den Hinweis des Beklagten an die Staatsanwaltschaft Hamburg das der Beklagte seine öffentlichen Behauptungen sehr wohl nachweisen und zementieren kann, wenn denn die Hamburger Strafverfolgungsbehörde den am 08. Februar 2016 bei einer Hamburger Polizeidienststelle angezeigten u.a. Verfahrensaktendiebstahl im Februar 2016 in Hamburg verfolgt und nicht rechtswidrig die teilweise namentlich bekannten Straftäter vor Strafverfolgung geschützt hätte, ignorierte die Amtsanwältin der Staatsanwaltschaft Hamburg beharrlich.

Bemerkenswert sind die auf Seite 4 des Dokumentes aufgeführten Personen, u.a. das Bundespräsidialamt (Bundespräsidenten erhielten und erhalten seit Jahren jeweils zum Todestag des Kunsthistorikers um den 27.06. herum von Guido Lechner eine 13 seitige Beschwerde mit Hinweisen über die aus Sicht Guido Lechners unhaltbaren Zustände in der Hamburger Justiz und den u.a. mangelhaften Aufklärungswillen).

Umstände, die eine zur neutralen Ermittlungsarbeit angehaltene Strafverfolgungsbehörde geflissentlich ignorierte, wenn denn der Gegenvortrag des Beklagten überhaupt gelesen wurde, denn bereits am


02. August 2018, Staatsanwaltschaft Hamburg, Anklageversendung an das Amtsgericht Hamburg - Strafabteilung - & Erwiderung des Angeklagten - Dokument
stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Strafabteilungen) den Antrag, Anklage gegen Guido Lechner zu erheben.

In dieser nunmehr an das Gericht versendeten Verteidigungsschrift beantragte der Angeklagte u.a. gemäß den Ausführungen auf Seite 6, ein Ermittlungsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft Hamburg selbst einzuleiten. Denn nicht nur augenscheinlich muss sich die Hamburger Staatsanwaltschaft / Justizbehörde einige - wohlwollend umschrieben - Verfehlungen und Fehlleistungen in ihr Gästebuch schreiben lassen.

Man kann ganz sicher sein, auf Derartiges waren Hamburger Richter richtig scharf.

Insofern war das zwangsläufig mit der Verleumdungsanklage befasste Strafgericht sicherlich dankbar über den Ball den der Beklagte dem Gericht zuspielte. Er beantragte festzustellen, dass das Hamburger Gericht örtlich nicht zuständig ist, da das Land Berlin seit 2017 ordungsgemäßer Wohnsitz des Beklagten ist. Das Amtsgericht Hamburg (Strafabteilungen) lehnte somit die Annahme des Verfahrens wegen örtlicher Nichtzuständigkeit ab. Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg wies die große Strafkammer des Landgerichts Hamburg ebenso ab.


Weiter interessant in der an das Amtsgericht Hamburg - Strafabteilungen - adressierten Verteidigungsschrift (Dokument) sind die Ausführungen auf Seite 18 und die dort aufgeführten Personen, die augenscheinlich allesamt in ihrer Amtszeit in irgendeiner Form mit diesen oder diesen verbundenen Rechtsfällen zu tun hatten.

Unterlagen aus dem Petitionsausschuß Recht des Deutschen Bundestages bestätigten, dass die Stadt Hamburg tatsächlich seit vielen Jahren diverse unrühmliche Zustände rund um rechtsanhängige Verfahren um das seinerzeitige umfangreiche Vermögen des Haushaltes Isermeyer-Lechner pflegte. Hierzu gesondert später mehr.

28. Mai 2019, Staatsanwaltschaft Hamburg, Rücknahme der Strafanzeige - Dokument
21. August 2019, Amtsgericht Hamburg, Beschluss Nichtannahme der Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Hamburg - Dokument
13. September 2019, Landgericht Hamburg, Beschluss Rückweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg - Dokument
21. August 2018, Staatsanwaltschaft Berlin, Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft Hamburg - Dokument

Ein noch gesondert zu betrachtender Umstand, wenn eine parteiidentische Behörde gegen Kollegen ermitteln müsste.

Mit der Nichtannahme des Antrags auf Erhebung der Anklage in Hamburg ist die Staatsanwaltschaft Hamburg außen vor und ersuchte nunmehr die Staatsanwaltschaft Berlin, gegen Guido Lechner vorzugehen - Link.

[aktualisiert: 17.05.2021]


[vorheriger weiterführender Text Stand 31.10.2020]
Hierzu wird es voraussichtlich im Dezember 2020 eine Anhörung vor einem Gericht in Berlin geben.
Hier wird sicherlich auch erörtert werden müssen, inwieweit die Staatsanwaltschaft Hamburg tatsächlich in den vom Beschuldigten Guido Lechner vorgebrachten Beschuldigungen wie u.a. der Deckung des Prozessbetruges und der Billigung und Unterstützung von Straftaten pp., insbesondere zum u.a. Verfahrensaktendiebstahl im Februar 2016 in Hamburg, mitverwickelt ist. 
Denn durch die klar ersichtlichen behördenseitigen Versuche der Nichtverfolgung der beteiligten Straftäter manövriert sich die Ermittlungsbehörde und somit die Freie und Hansestadt Hamburg in eine bedenkliche Position, denn die u.a. mit dieser Straftat verschwundenen Verfahrensakten beinhalten nach Aussage des Beschudigten Guido Lechner Beweismittel, die den Vorwurf der Veleumdung gegen ihn sang- und klanglos untergehen lassen und ganz andere Fragen hinsichtlich der behördlichen Mitverwicklungen aufwerfen würden.

Das der diese Verleumdungsanzeige initiierte letzte Testamentsvollstrecker, Generalbevollmächtigte und auch Erbbegünstigte des 2001 in Hamburg vermögenden verstorbenen Kunshistorikers Prof. Dr. Dr. Christian A. Isermeyer, Notar a.D. Dr. N., es mit der Wahrheit nicht so ganz genau nimmt, ist z.B. an diesem noch laufendem Verfahren in Berlin ersichtlich. Nach aktueller Sachlage trug er nicht wahrheitsgemäß vor dem Landgericht Berlin vor, um einstweiligen Rechtsschutz zu begehren. Ein Verfahren, dass auch von bemerkenswerten Verfahrensfehlern zu Ungunsten des Guido Lechners strotzt. Es dürfte also in Berlin interessant werden.

 

Die erheblichen seit Jahren umfangreichen begangenen Strafhandlungen- und kriminellen Machenschaften des Notarbüro, Spitaler-straße 4, 20095 Hamburg

Bundesverdienstkreuzträger Notar a.D. Dr. Ekkehard Wilhelm Gustav Nümann, sowie Notar a.D. Dr. Niebuhr und Notarin Dr. Eurydice Voigt ehemalige Hess, Hamburg

 

Selbiger 2016 veröffentlichter Straftatbestand, aus dem Jahr 2001, der Urkundenfälschung, Testamentsfälschungen, Prozessbetrug, Unterschla-gungen und Unterschriftenfälschungen pp., wurde explizit von einer Strafverfolgungsbehörde der FHH selbst, nämlich und insbesondere auch durch die Generalstaatsanwaltschaft der FHH (Geschäfts-Nr. Az. 2 Zs 357/04) und zwar in dessen eigenen ergangenen Bescheid vom 13. Juli 2004, in schriftlicher Form hierzu bestätigt und sogar hervorgehoben.

 

Hier versuchte seit Jahren permanent weiterhin von vornherein zweifelsfrei und ganz klar auch die Staatsanwaltschaft Hamburg und Berlin, das Notarbüro, Spitalerstraße 4, 20095 Hamburg, den hier bereits mehrfachen beschuldigten Straftäter Bundesverdienstkreuzträger Notar a.D. Dr. Ekkehard Nümann Hamburg, weiterhin u.a. durch weitere Vorteilsnahme / Vorteilsgewährung und durch Rechtsbeugung auch nach §§ 331, 333, 339 StGB bis hin bei Strafvereitelungen im Amt i: S. v. §§ 258, 258a StGB ff., ganz klar zu begünstigen und besonders weiterhin von Vorermitt-lungen grundsätzlich bewusst herauszunehmen.

 

https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/8mfGdfNjTAjCTZi

https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/jZDfrAZZn7xiKQo

 

Hier wurden und werden seit Jahren nachweislich von Beginn an bewusst, vorsätzlich und mit hoher krimineller Energie durch die Staatsanwaltschaft Hamburg und Berlin u.a. durch Strafvereitelung im Amte nach §§ 258, 258a StGB ff., die Ermittlungen hierzu verhindert / behindert und ansonsten notwenige Straf-verfolgungen vorsätzlich und ganz bewusst unter-lassen.

 

BGH, Urteil vom 22.01.2014 (2 tR 479/13, BGHSt 59,144-150).

BGH, Urteil vom 06.11.2007 - 1 StR 394/07 -

Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)

Billigung von Straftaten, § 140 StGB

 

Allein der Versuch ist strafbar gemäß Strafprozessordnung.

 

Zweifelsfrei bewegen sich seit Jahren diese anhaltenden rechtswidrige und rechtsmissbräuchliche Verhaltensweisen auch durch die Staatsanwaltschaft Hamburg und Berlin in der tatbestandlichen Nähe von erheblichen Straftathandlungen in Amtsausführung.

 

Amtsträger, die u.a. zur Beihilfe oder zur Mitwirkung beim Strafverfahren berufen sind, werden gem. § 258 a StGB ff. wegen Strafverteilung im Amt zur Verantwortung gezogen.

 

Auch die Beihilfe oder Mitwirkung u.a. wie auch an Behinderungen oder Vertuschungen an Verfolgungsvereitelungen (§ 258 Abs. 1 StGB) unterliegt ebenso den allgemeinen Strafbar-keitskriterien, Urteile und Beschlüsse des OGH, 13 Os 122/07a, vom 14.05.2008. 

 

§ 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 46 StGB; § 24 StPO

 

Ein Resumee der gesamten bisher gezeigten Handlungen zeigen Strukturmuster der organisierten Amtskriminalität im Amte (§ 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB), in Form der organisierten Strafvereitelung im Amt in Verbindung mit Billigung von Betrugsstraftaten pp.

 

 

TMG