EGMR Beschwerde Nr. 34655/2010/ 2013

Lechner ./. Deutschland

Firma Schufa Holding AG, Wiesbaden

 

Auch dieses weitere Verfahren ist immer noch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hierzu offen rechts-anhängig.

 

Individualbeschwerde-Nr. des EGMR Straßburg 34655/2010/ 2013

                             Betr.: ECHR-LGer 0.1 R

                             Lechner ./. Deutschland

 

19511/08  Europäischer Gerichtshof in Straßburg in der Opferentschädigungssache

 

Beschwerderecht und effektiver Rechtsschutz des Artikels 13 EMRK - Gerichtshof

Europa- Europäischer Gerichtshof: EU-Recht über nationaler Verfassung

Stand: 21. Dezember 2021

Es ist ein wegweisendes Urteil: EU-Recht geht vor, sagt der Europäischer Gerichtshof, selbst wenn sich die Mitgliedstaaten auf Ihre Verfassung berufen. Die Botschaft ging auch an das deutsche BVerfG, BGH Karlsruhe.

 

Berechtigte Erstattung von erheblichen Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld u.a. auch nach Art. 82 / 82 Abs. 1 DSGVO pp. gegen das privatrechtliche Unternehmen, Fa. #Schufa Holding AG, Wiesbaden, die Vorstandsvorsitzenden: Tanja Birkholz, Dr. Ole Schröder, Johannes Stoll.

 

Der Anzeigende wies ebenso bereits mehrfach zusätzlich darauf hin, dass bereits ebenso am 23. Januar 2019 und am 10. Januar 2023 zwei weitere europäische Beschwerde/Amtshaftungsklage beim EGMR in Straßburg gem. Art. 1 Zusatzprotokoll Nr. 1 Eigentumsgarantie i. V. m. Art. 41 EMRK eingereicht wurde.

 

Lechner / Bundesrepublik Deutschland

 

19511 / 08  Europäischer Gerichtshof in Straßburg in der Opferentschädigungssache

 

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Auch diese weiteren Verfahren sind immer noch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hierzu offen rechtsanhängig. 

   (besondere Bezugnahme)

 

Beschwerderecht und effektiver Rechtsschutz des Artikels 13 EMRK - Gerichtshof

Europa- Europäischer Gerichtshof: EU-Recht über nationaler Verfassung

Stand: 21. Dezember 2021

Es ist ein wegweisendes Urteil: EU-Recht geht vor, sagt der Europäischer Gerichtshof, selbst wenn sich die Mitgliedstaaten auf Ihre Verfassung berufen. Die Botschaft ging auch an das deutsche BVerfG, BGH Karlsruhe.

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Die seit Jahren nachgewiesenen umfangreichen erheblichen begangenen kriminellen Vorgehensweisen, Handlungenund Machenschaften des privatrechtliche Unternehmen, die Fa. #Schufa Holding AG, Wiesbaden, durch die Vorstandsvorsitzenden: Tanja Birkholz (Vorsitzende), Dr. Ole Schröder, Johannes Stoll.

Strafbarkeit der kriminellen Vereinig durch das privatrechtliche Unternehmen, die Fa. #Schufa Holding AG, Wiesbaden

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In dem immer noch anhängigen weiteren Ermittlungsverfahren,

    g e g e n  das privatrechtliche Unternehmen, die Fa. #Schufa Holding AG, Wiesbaden, die Vorstandsvorsitzenden: Tanja Birkholz, Dr. Ole Schröder, Johannes Stoll

 

w e g e n  in einem weiteren schweren Fall u.a. wie begangene seit Jahren erhebliche anhaltende schwere und falsche datenschutzrechtlich missbräuchliche und illegalen Vergehen / Verletzungen durch Verstöße von massiven datenschutzrechtlichen Gesamtverletzungen von Daten-schutzvorschriften (BDSG) Art. 33 DSGVO und hieraus resultierende erhebliche begangene strafrechtliche massive Rufschädigungen (§§ 267, 186 StGB), Verleumdungen / übler Nachreden (§§ 187, 186 StGB) mit einhergehende wirtschaftliche erheblichen Schädigungen (BGH 1 StR 20/16 - Urteil vom 16. Juni 2016 (LG Kaiserslautern)), in dem sogar auch noch durch erhebliche zusätzliche bewusste vorgenommene falsche Berechnungen und Gewichtungen der Kreditwürdig-keiten bis hinsichtlich so auch strafrechtlichen gefälschten Scorewerten § 269 StGB durch erhebliche strafrechtliche begangene Urkundenfälschungen / Urkundenbetruges §§ 267 StGB ff. vorgenommen wurden und noch weiteren in diesem Zusammenhang begangenen erheblichen Strafdelikten pp.

 

Es wurde seit Jahren bereits mehrfach in der Vergangenheit in anderen erheblichen Verfahren gegen die Beschuldigte, das privatrechtliche Un-ternehmen, die Fa. #Schufa Holding AG, Wiesbaden, die Vorstandsvorsitzenden, Tanja Birkholz, Dr. Ole Schröder, Johannes Stoll ordnungsgemäß gem. § 158 Abs 1 StPO bei den zuständigen Staatsanwaltschaften des Landes Berlin und bei der Senatsverwaltung des Landes Berlin, Strafanzeigen / Strafanträge (§ 171 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellt.

   (besondere Bezugnahme)

 

Fakt und unbestreitbar ist, es werden und wurden erheblich seit Jahren unstreitig illegalerweise unerlaubte umfangreiche in strafrechtlicher Weise gefälschte Datenspeicherungen § 269 StGB und gefälschten Scorewerten § 269 StGB durch Urkundenfälschungen / Urkundenbetruges §§ 267 StGB bewusst und vorsätzlich durch das privatrechtliche Unternehmen, Firma #Schufa Holding AG, Wiesbaden über meine Person vorgenom-men, gespeichert und fälschlicherweise durch seit Jahren bewusst und vorsätzlich an Dritte schriftlich und mündlich in strafrechtlicher Weise rechtswidrig herausgegeben.

    Allein schon der Versuch ist strafbar gemäß Strafprozessordnung.

 

Wirtschaftlich erhebliche Schädigungen oder Schaden § 152 StGB ist jeder materielle oder immaterielle Nachteil, den eine Person oder Sache durch ein Ereignis erleidet. Die Begriffe Schädigung und Beschädigung stehen dabei sowohl für das Zufügen beziehungsweise Erleiden eines Schadens wie auch synonym für den Schaden selbst.

 

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht bei derartigen schwerwiegenden Verletzungen von Datenschutzvorschriften -im Gegensatz zu den Ord-nungswidrigkeitstatbeständen des § 43 BDSG und der Sanktionierung mit Bußgeldern  - in § 44 BDSG die Verhängung von Strafen vor. Konkret: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder eine Geldstrafe.

 

Strafbar macht sich nach § 44 BDSG, wer eine in § 43 Abs. 2 BDSG bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht.

 

Alternativ zu Datenschutzverstoß dazu reicht auch aus, wenn sich der Täter selbst oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil durch Betrug § 263 StGB ff. verschaffen möchte oder einen anderen schädigen möchte. Eine Schädigung kann auch in einer Ehrverletzung bestehen.

 

Diese besagen, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Die Bußgeld-vorschriften des BDSG benennen Verstöße, die mit bis zu 300.000 Euro geahndet werden können.

 

1. Die Sanktionen, die ein Verstoß gegen den Datenschutz nach sich ziehen kann, richten sich maßgeblich nach den Angaben im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ab Mai 2018 sind zudem für alle EU-Mitgliedstaaten die Strafen verbindlich, die die Datenschutz-Grundverordnung vor-sieht.

   Die Datenschutz-Grundverordnung sieht bei einem Verstoß gegen den Datenschutz Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder aber bis 4 Pro-zent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens vor.

   Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz kann derzeit noch zu einem Bußgeld bis 300.000 Euro führen oder gar zu einer bis zu zweijäh-rigen Freiheitsstrafe. 

 

2. Bei dem Vermögensvorteil handelt es sich um einen Begriff aus dem Strafrecht, der insbesondere beim Betrug (§ 263 StGB) und der Hehlerei (§ 259 StGB) zur Anwendung kommt.

 

Bei dem Straftatbestand des § 44 BDSG handelt es sich um ein Antragsdelikt, weshalb ent-sprechend § 44 Abs. 2 BDSGein Strafantrag gemäß §§ 77-77d StGB erforderlich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass antragsberechtigt nur der Betroffene (also gemäß § 3 Abs. 1 BDSG die na-türliche Person ist, auf welche die der Tat zugrunde liegenden Daten bezogen sind), die verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG, der Bun-desbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. In diesem Zusammenhang ist für die Stellung eines Strafantrags die Antragsfrist des § 77b Abs. 1 StGB von drei Monaten relevant.

 

Da es sich bei § 44 BDSG um eine strafrechtliche Vorschrift handelt, gelten auch die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches. Dies be-deutet unter anderem, dass der Versuch der Tat strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB) und die Tat auch gemäß § 13 StGB durch nicht Unterlassen be-gehbar und strafbar ist.

 

Die Sanktionen, die ein Verstoß gegen den Datenschutz nach sich ziehen kann, richten sich maßgeblich nach den Angaben im Bundesdaten-schutzgesetz (BDSG). Ab Mai 2018 sind zudem für alle EU-Mitgliedstaaten die Strafen verbindlich, die die Datenschutz-Grundverordnung vor-sieht.

 

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht bei einem Verstoß gegen den Datenschutz Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder aber bis 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unter-nehmens vor.

 

Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz kann daher derzeit noch zu einem Bußgeld bis 300.000 Euro führen oder gar zu einer bis zu zweijährigen Freiheitsstrafe. 

 

Der Hessische #Datenschutzbeauftragte, Wiesbaden begünstigt und unterstützt bewusst hierzu seit Jahren aktiv von vornherein durch jeweiliges Handeln oder Unterlassen von ansonsten notwendigen Handlungen gegen das privatrechtliche Unternehmen, Fa. #Schufa Holding AG, Wies-baden, dessen seit Jahren rechtswidriges und illegalen Eintrags- und Auskunftsverhalten. 

    Somit werden seit Jahren die Rechte des Anzeigenden vorsätzlich auch durch Untersetzung des Hessische #Datenschutzbeauftragte, Wiesba-den bewusst missachtet, beschnitten und verletzt.

   (besondere Bezugnahme)

 

Strafrechtlich kann die Rufschädigung eine Verleumdung oder üble Nachrede darstellen. 

   Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den §§ 186 und 187 ff. des Strafgesetzbuchs.

 

Das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache in Beziehung auf einen anderen stellt eine üble Nachrede gemäß § 186 StGB (Strafgesetzbuch) dar, wenn die besagte Tatsachenäußerung nicht erweislich war ist. 

   (BGH St 11, 273; OLG Hamm NJW 87, 1034; Geppert Jura 83, 583).

 

Der Täter trägt das Risiko einer ergebnislosen Wahrheitsfindung; gelingt der Wahrheitsbeweis, scheidet eine Bestrafung nach § 186 StGB aus; anderenfalls ist eine Bestrafung möglich, auch wenn der Täter an die Richtigkeit seiner ehrenrührigen Tatsachenbehauptung geglaubt hat. Wird wider besseres Wissen in Bezug auf einen anderen eine ehrenrührige unwahre oder kreditgefährdende Tatsache behauptet oder verbreitet, so liegt eine Verleumdung nach § 187 StGB vor.

 

Allein die rechtswidrigen und illegalen Eintragungsanordnungen durch das privatrechtliche Unternehmen, die Fa. #Schufa Holding AG, Wies-baden, durch die Vorstandsvorsitzenden, Tanja Birkholz, Dr. Ole Schröder, Johannes Stoll in dessen Schuldnerverzeichnis ist strafbar gemäß Strafprozessordnung.

    Allein schon der Versuch ist strafbar gemäß Strafprozessordnung.

 

Eine bzw. mehrere konkreten Beschwerden pp. und Strafanzeigen / Strafanträge bei den Strafverfolgungsbehörden gegen das privatrechtliche Unternehmen, die Fa. #Schufa Holding AG, Wiesbaden liegen bereits seit Jahren vor.

   (besondere Bezugnahme)

 

Denn hinreichende Anhaltspunkte / Tatbestandsmerkmale über die Begehung von erheblichen Straftaten und die Übergehung übergeordneter Rechtsinstanzen liegen bereits auch mehrfach in dutzenden von Fällen unstreitig vor.

 

Diese Umstände sind bereits ebenso dem Hessischen #Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Wiesbaden, und dem #Bundes-beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn, seit Jahren umfangreich bekannt.

 

Gründe zur aufsichtsrechtlichen Veranlassungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn gegen-über das privatrechtliche Unternehmen, die Fa. #Schufa Holding AG, Wiesbaden sind bereits mehr als ersichtlich und somit gegeben.

 

Das privatrechtliche Unternehmen, die Fa. #Schufa Holding AG, Wiesbaden ist aufgrund seines Geschäftsinhaltes einer ganz besonders sen-siblen und punktgenauen Arbeitsweise verpflichtet, stellt doch der Geschäftsinhalt die Kreditierung oder Diskreditierung von Betroffenen dar.

 

Das vorsätzliche Missachten bzw. Ignorieren von berechtigten Betroffenenvorträgen hinsichtlich Diskreditierungen durch Falscheinträge und somit Falschauskünften in schriftlicher Form (Urkundenfälschung), stellen somit eine ganz besondere schwere der zumindest Verleumdung mit einhergehender Vermögensschädigung dar.

 

Somit ist eine #Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, diese Art von u.a. Wirtschaftskriminalität strafrechtlich zu verfolgen.

 

    EuGH Urteilt vom 28.05.2019: Deutsche #Staatsanwaltschaft nicht unabhängig

 

Es wurde seit Jahren hierzu von vornherein durch die deutsche Staatsanwaltschaft (BRD) die Ermittlungen u.a. durch Strafvereitelung im Amte gem. §§ 258, 258a StGB, Rechtsbeugungen gem. § 339 StGB, Art. 13 EMRK ff. erheblich und vorätzlich behindert / verhindert

 

Dies sind seit Jahren ganz klar bewusste politische Einflussnahme, um somit dadurch die Strafverfolgung zu verhindern zu können

   Die politische Einflussnahme zielt daher darauf bewusst ab, die ansonsten notwendigen Durchsetzung von Strafverfolgungen

 

Bereits wurde durch den #BGH Karlsruhe #Verurteilungen von #Staatsanwälten wegen Rechtsbeugung 339 StGB ff. und Strafvereitelung im Amte §§ 258, 258a StGB ff. vorgenommen und bestätigt.

BGH, Urteil vom 06.11.2007 - 1 StR 394/07 -

Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)