Landgericht Berlin, 23. März 2017.
Über ein Pressegerichtsverfahren wegen "Verleumdung".
Geschäftsnummer: 27 O 169/17

An diesem Tag erreichte das Landgericht Berlin, Pressekammer, ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung des früheren und letzten Generalbevollmächtigten und Testamentvollstreckers des am 27.06.2001 in Hamburg verstorbenen Hamburger Kunsthistoriker Prof. Dr. Dr. Christian A. Isermeyer, Herr Notar a.D. Dr. E. Nümann, Hamburg, gegen Guido Lechner, Berlin, langjähriger Lebenspartner des in 2001 verstorbenen Hamburger Kunsthistorikers Christian A. Isermeyer.

In diesem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung [PDF-Verfahrensakte in Vorbereitung] wurde ausgeführt, dass der seinerzeitige Korruptionsblog-Betreiber (Entstehungsgeschichte des Blogs) Guido Lechner den Antragsteller Dr. E. Nümann in ehrverletzender Weise durch unwahre Behauptungen und bewussten Falschvortrages öffentlich diffamiert und diese gesamten Behauptungen nicht wahrheitsgetreu seien.

Unter anderem erklärte der Antragsteller Dr. E. Nümann auf Seite 3 im Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, dass dem Antragsgegner Guido Lechner  entgegen dessen Behauptungen niemals in der Vergangenheit vor einem Gericht in Hamburg eine "Einstweilige Verfügung über das u.a. Verbot der Veräußerungen von Vermögenswerten aus dem Vermächtnis des verstorbenen Kunsthistorikers" gegen ihn erwirkt hätte.

Auf Seite 3, Ziffer 3, des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vom 23. März 2017 heisst es, Zitat: (...) Anträge des Antraggegners (hier Guido Lechner) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Veräußerung und Versteigerung des Gemäldes wurden nicht stattgegeben (...). - [Gemeint ist hier u.a. der Bezug auf das von Guido Lechner in Veröffentlichungen zitierte und von ihm im Jahr 2002 vor dem LG Hamburg angestrengte Zivilprozessverfahren gegen Dr. E. Nümann in dessen Funktion als früherer Generalbevollmächtigter und Testamentvollstrecker des Lebenspartners von Guido Lechner]. 

Diese Nichtstattgebung Seitens von Gerichten bzw. das Nichtvorhandensein von früheren Einstweiligen Verfügungen wurde vom Antragsteller Dr. E. Nümann glaubhaft per Eidestattlicher Erklärung im Zuge des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin erklärt. 

Eine unter Eid vor einem Gericht getätigte Aussage, die sich später nachweislich als tatsächlich unwahr herausstellen sollte.

Warum also sagt ein Notar a.D., immerhin zugehörig zu einem besonders vertrauenswürdigem Berufsstand, vor einem Gericht ganz bewusst die Unwahrheit?
 
Weil er es konnte.
Diese Erklärung des Nichtvorhandensein von in den vergangenen Jahren erwirkten Einstweiligen Verfügungen gegen Herrn Dr. E. Nümann konnte der Antragsteller Dr. E. Nümann im Jahr 2017 "guten Gewissens und furchtlos" vor einem Gericht per Eidesstattlicher Erklärung insbesondere auch deshalb so aussagen, weil er wusste das dem Antrags- und eben auch früheren langjährigen Prozessgegner Guido Lechner in Hamburg im Zeitraum vom 02.-08. Februar 2016 seine u.a. vollständigen hundertfachen Verfahrensaktenordner Mittels einer u.a. Ausraubungsstraftat entwendet und bis aktuell unterschlagen wurden

Der Antragsteller der Einstweiligen Verfügung musste nicht fürchten, dass ihm das unwahre Behaupten unter Eid in irgendeiner Form noch nachzuweisen wäre, denn die für die Ausraubungsstraftat zuständige Hamburger Strafverfolgungsbehörden beabsichtigt in keinser Weise, diese gesamten Verfahrensakten wieder das Tageslicht erblicken und dem Besitzer dieser Akten Guido Lechner wieder zukommen zu lassen.

Eine absurde Sachverhaltseinschätzung? Durchaus nicht, wie sich im Verlauf noch aufzeigen wird.
Nur der Form halber sei hier noch erwähnt, das 3 Täter bereits am 08. Februar 2016 namentlich benannt werden konnten.

Berufung auf die Stellung als "Organ der Rechtspflege".
Auf Seite 8, Ziffer 3, des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vom 23. März 2017 beruft sich der Antragsteller Dr. E. Nümann auf § 1 BRAO und den hiermit verbundenen Umstand der besonderen Schwere des öffentlich erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns. U.a. heisst es, Zitat: (...)  siehe nebenstehendes Bild (...) Zitat Ende.

Ein interessanter Gedankengang, zu dem sich allerdings die Frage aufwirft, warum denn ein Mitglied der "Organe der Rechtspflege" und die hiermit verbundene besondere öffentliche Integrität im Auge haltend, im Zuge der "Glaubhaftmachung" unwahre Angaben zur Erlangung Einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Einstweilige Verfügung zum Schaden eines anderen tätigt?

 

Das Glaubwürdigkeitsproblem - Aktenabschriften
Im Jahr 2019 stellte sich heraus, dass vom seinerzeitigen Landgerichtsprozess aus dem Jahr 2002 tatsächlich noch Unterlagen in einem Archiv zur Verfügung standen. In diesen Unterlagen ist u.a. dokumentiert, dass sehr wohl seinerzeit Einstweilige Verfügungen gegen den Testamentsvollstrecker Dr. E. Nümann stattgegeben wurden.
Unterlagen - zu denen im Vorfeld im Jahr 2019 noch versucht wurde, die Herausgabe an Guido Lechner zu verhindern. Erfolglos.

Zur Erinnerung
Diese Erklärung des Nichtvorhandensein von in den vergangenen Jahren erwirkten Einstweiligen Verfügungen gegen Herrn Dr. E. N. konnte der Antragsteller Dr. E. N. im Jahr 2017 "guten Gewissens" und furchtlos vor einem Gericht insbesondere auch deshalb so aussagen, weil er wusste das dem Antrags- und auch früheren Prozessgegner Guido Lechner in Hamburg im Zeitraum vom 02.-08. Februar 2016 seine u.a. umfangreichen hundertfachen Verfahrensaktenordner in Hamburg Mittels einer u.a. Ausraubungsstraftat entwendet und unterschlagen wurden und ganz sicherlich auch von den Hamburger Strafverfolgungsbehörden nicht beabsichtigt ist, diese wieder aufzufinden.

Auf diese Ausraubungsstraftat wies der Antragsgegner Guido Lechner das Landgericht Berlin ab dem ersten Schriftsatz expliziert und wiederholt hin und erneuerte seine Ansicht, dass sämtliche von ihm erhobenen Vorwürfe in seinen Verfahrensakten dokumentiert und nachgewiesen werden können, wenn denn die Justizbehörde Hamburg nicht bewusst die Ermittlungen zu dieser Straftat verhindert und behindert hätte und sich seiner Ansicht nach der Organisierten Strafvereitelung im Amte, der Billigung von schweren Unterschlagungsstraftaten und der Duldung von Beweismittelvernichtungen und Beweismittelunterschlagungen mitschuldig gemacht hat.   

Ein eklatanter Vorwurf gegen eine Justizbehörde und deren Dienstaufsicht in einem rechtsstaatlichen System, zu dem selbige - ausschließlich schweigen.
Ein für einen Rechtsstaat und die Freie und Hansestadt Hamburg mehr als bedenklicher Umstand. 

 
[ Fortsetzung in Vorbereitung 04.04.2021]

 

TMG