Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
[Rubrik in Vorbereitung. 25.12. 2022]

 

Bekämpfung von Korruption und schwersten justiziellem Unrechtes in der Bundesrepublikdeutschland,

…wie zum Beispiel u.a. gegen schwerwiegende strafbare Rechtsbeugungen im Amte, Strafvereitelungen im Amte bis hin von Wirtschaftsstrafdelikten in mehreren schweren Fällen, gezielten geplanten staatlichen terroristischen Anschlägen durch Amtspersonen und weitere vorgenommene organisierte Amtskriminalität, die zweifelsfrei als "bandenmäßig organisiert" in ihrer Ausführung bezeichnet werden kann.

 

Diese schwerwiegenden Amtskriminalitäten im Amte wurden sowohl durch Amtsträger der Freien und Hansestadt Hamburg, als auch durch Amts-träger anderer Bundesländer und der Bundesrepublik Deutschland begangen und vorsätzlich geplant.

 

Der normale Menschenverstand wird hier nach Lesung ganz klar von "bandenmäßig organisierter Amtskriminaität im Amte" sprechen (§ 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB) ff..

 

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich ganz klar und unzweifelhaft bereits mehr umfangreich schadenersatzpflichtig gemacht und ist zur Zahlung von Schadenersatzausgleichen in einer Gesamthöhe in Millionenhöhe zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verpflichtet.

   BGH, Urteil vom 11 Januar 2007, Az. III ZR 302/05

 

Dem Beschwerdeführer sind schon seit Jahren (1998 durchgehend bis 2024) beträchtliche Vermögensschäden zzgl. Zinsschäden durch entgangene Zinsvorteile im erheblichen Umfang entstanden. Allein die Schäden in den umfangreichen von ihm bereits eingereichten Dutzenden von weiteren Fällen belaufen sich auf mehrere Millionen Euro in nennenswerten Umfang. Die Bundesrepublik Deutschland müssen für die beträchtlichen Vermögensschäden und ebenso für die damit einhergehenden zusätzlichen Zinsschäden vollumfänglich aufkommen.

 

Der Beschwerdeführer hat bereits seit Jahren (1998 durchgehend bis 2024) gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtschuldnerin, beträchtliche Ausgleichsansprüche, und zwar auf die Gesamtschadensbeträge, bestehend aus der Hauptforderungen den Zinsen und den Kosten, in einer Gesamthöhe von mehreren Millionen Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, was mehrfach rechtmäßig und fristge-recht geltend gemacht wurde.

 

Führenden Amtspersonen auf Länderebene- und Bundesebene haben sich von Amts wegen pp. in strafrechtlich erheblicher massiver Weise bemüht, den Beschwerdeführer um diese seine berechtigten Ansprüche zu prellen, indem sie bewusst und systematisch erhebliche und massive u.a. wie Rechtsbeugungen nach § 339 StGB, Art. 13 EMRK in Tateinheit mit erheblichen und massiven Strafvereitelungen nach §§ 258, 258a StGB, § 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB pp begingen.

 

Nochmals verweist der Beschwerdeführer auf den bedenklichen Umstand, dass führenden Amtspersonen auf Länderebene- und Bundesebene bis zum heutigen Tage an den Beschwerdeführer bislang weder Gutmachung noch Schadenersatz, trotz mehrfacher eindringlicher Aufforderungen, geleistet wurde.

    BGH, Urteil vom 11 Januar 2007, Az. III ZR 302/05 ff.

 

https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/eX4NEffNoRyf372

 

Auch Richter/inn/en am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und Richter/inn/en am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe sind sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene für erhebliche Verfahrensverschleppungen bis hin von Verschleierungen maßgeblich verantwortlich. Hierdurch haben sie maßgeblich bei erheblichen und schwerwiegenden begangenen Zivil- und Strafdelikten bin hin von Wirtschaftsstrafdelikten pp., die unstreitig seit vielen Jahren aktiv durch Amtsträger der Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg begangen wurden , in strafbarer Weise mit begünstigt.  Durch diesen maßgeblichen Tatbeitrag sind sie an den erheblichen und schwerwiegenden begangenen Zivil- und Strafdelikten bis hin von Wirtschaftsstrafdelikten pp. sogar als Unterlassungstäter aktiv mitbeteiligt.  

 

Durch die Bundesrichter/inn/en am BVerfG in Karlsruhe und durch die Bundesrichter/inn/en am BGH in Karlsruhe wurden seit Jahren in Dutzenden der Vielzahl von angestrengten Gerichtsverfahren gegen die Freien und Hansestadt Hamburg wegen begangener Wirtschaftsstrafdelikten u.a. Grundrechtsverletzungen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG, § 93a Abs.1 BVerfGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ff. begangen.

 

Es liegen hier ebenso seit Jahren eindeutige mehrfache Verstöße u.a. wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vor; gem. Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 133a FGO, §§ 33a, 356a StPO, StGB ff.

 

Infolgedessen verstoßen seit Jahren die Bundesrichter/inn/en am BVerfG in Karlsruhe und die Bundesrichter/inn/en am BGH in Karlsruhe u.a. gegen Grundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG ff.

 

Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier - ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe) - ist genauso maßgeblich mit verwickelt und beteiligt bei erheblichen und schwerwiegenden begangenen Zivil- und Strafdelikten bis hin von Wirtschaftsstrafdelikten ff.

 

Der Bundesgerichtshof (Karlsruhe) und das Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe) versuchen stattdessen seit Jahren mit einer Vielzahl zwie-lichtiger Mittel den Kläger von dessen weiteren Rechtsschritten bewusst abzuhalten, in seinen Rechten zu beschneiden und bedienen sich - wie auch die Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg - selbst Methoden, die an die wohl kaum als rechtsstaatlich handelnde zweifelhafte Justizarbeit zu Zeiten des Dritten Reiches gegen jüdische Mitbürger bei Vermögensenteignungsvorgängen erinnern mögen.

 

Hauptsächlich durch Unterstützung und Mitwirkung des Bundesgerichtshof (Karlsruhe) und des Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe) wurden und werden zu Gunsten des Hamburger Senates und der Hamburger Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg seit Jahren Gefälligkeitsbeschlüsse / Gefälligkeitsurteile vorgenommen oder durch bewusste Untätigkeit ganz unterlassen.

 

Dies sind seit Jahren durch den BGH und durch das BVerfG (Karlsruhe) als verfassungsfeindliches Verhalten anzusehen. 
   Der BGH und das BVerfG (Karlsruhe) bedienen sich hierbei erheblich bereits seit Jahren selbst Methoden, die an die wohl kaum als rechtsstaat-lich handelnde zweifelhafte Justizarbeit zu Zeiten des DrittenReiches gegen jüdischeMitbürger (1933-1945) erinnern mögen

 

Hamburger Justiz im Fadenkreuz,

   wie Hamburger Bürger/inn/en durch roten SPD - Filz nach Drittes - Reich - Vorbild - Methoden verfolgt und enteignet werden und dabei regelrecht versucht wird, diese dabei vollständig wirtschaftlich zu ruinieren.

 

https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/wP66cPDHdP8Xs3m

https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/CiMYRjgY9iE9QeZ

https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/P6oKNbqLijpnDMn

https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/9DNpbrY7FM3FHsb

 

    Laut EU-Definition sind derartige seit Jahren begangene Zustände als "Terrorismus" einzustufen

https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/PZb3inJnr96djnB

 

Ergangene weitere Amtshaftungsklage am 10. Januar 2023 beim EGMR in Straßburg gegen Bundesrepublik Deutschland (BRD)

https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/M8nSQgcWF3QJwfJ

 

Erst durch die seit Jahren der aktive Behilfe / Unterstüzug und Mitwirkung des BGH und des BVerfG (Karlsruhe) konnte der Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD u.a. schwerwiegende Diebstähle, Beweismittelunterschlagungen, Beweismittelvernichtungen und erhebliche umfangreiche Vermögensveruntreuungen sowie weitere erhebliche schwere Straftaten pp. hierzu an Bürger vornehmen.

 

Diese seit Jahren, mit aktive Behilfe / Unterstüzug und Mitwirkung des BGH und des BVerfG (Karlsruhe), erheblichen begangenen Kriminalitäten durch den Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD (gemeint sind u.a. wie auch die Wirtschaftskriminalitäten, Wirt-schaftsstrafdelikten pp.) wurden und werden dadurch erhebliche umfangreiche finanzielle Vermögensschäden an Bürger verursacht und vorgenommen

  Das sind, mit aktive Behilfe / Unterstüzug und Mitwirkung des BGH und des BVerfG (Karlsruhe), durch den Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD krimminele Machenschaften und Methoden wie zu Zeiten des Dritten Reiches - Nazi Deutschland „Ver-mögensenteignungsvorgängen durch Vermögensveruntreuungen“ 1933-1945, gegen Bürger.

 

Besonters, mit aktive Behilfe / Unterstüzug und Mitwirkung des BGH und des BVerfG (Karlsruhe), ist der Hamburger SPD-Senates und weiter-führend durch die Bundes-SPD erheblich hierbei bereits seit Jahren in Dutzenden von Korruptionsfällen bis hin von erheblichen umfangreichen  Straftaten aktiv dabei besonders verwickelt.

 

Die ist ganz klar seit Jahren erheblichen umfangreichen begangenen kriminellen Handlungen- und Machenschaften des Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD

   Dies ist weiterhin ganz klar seit Jahren “bandenmäßig organisierter Amtskriminaität im Amte" (§ 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB), "Bildung kimmineller Vereinigungen (§§ 129, 129a StGB) durch den Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD pp., anzusehen

https://www.bundestag.de/resource/blob/921934/dafd45dc765aa16f6fab1ef4f5d45bb6/Strafbarkeit-krimineller-Vereinigungen-data.pdf

 

TMG