Die eheblichen seit Jahren umfangreichen begangenen kriminellen und terroristischen Handlungen- und Machenschaften des Hamburger SPD-Senates der Freien und Hansestadt Hamburg,

…wie zum Beispiel u.a. gegen schwerwiegende strafbare Rechtsbeugungen im Amte, Strafvereitelungen im Amte bis hin von Wirtschaftsstrafdelik-ten in mehreren schweren Fällen, gezielten geplanten staatlichen terroristischen Anschlägen durch Amtspersonen und weitere vorgenommene organisierte Amtskriminalität, die zweifelsfrei als "bandenmäßig organisiert" in ihrer Ausführung bezeichnet werden kann.

   Diese schwerwiegenden Amtskriminalitäten im Amte wurden durch Amtsträger der Freien und Hansestadt Hamburg begangen und vorsätzlich geplant.

 

Erst durch den Hamburger Senates wurden seit Jahren u.a. schwerwiegende Diebstähle, Beweismittelunterschlagungen, Beweismittelvernichtungen, umfangreiche Vermögensveruntreuungen sowie weitere schwere Straftaten pp., vorgenommen und begangen.

 

Der normale Menschenverstand wird hier nach Lesung ganz klar von "bandenmäßig organisierter Amtskriminaität im Amte" sprechen (§ 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB) pp.

 

Dr. Till Steffen (B90/ die Grüne)

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Dr. Till Steffen (B90/ die Grüne) war ebenso maßgeblich während seiner gesamten vorangegangenen Amtsperiode als ehemaliger Justizsenator und Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - durch vorsätzliches jahrelanges aktives Zutun und Mitwirken auf Landes- und Bundesebene bei erheblichen Verschleierungen, Verschleppungen und den hiermit verbundenen massiven Beihilfen und Begünstigungen durch vorsätzliche jahrelangen u.a. Unterlassungen bei Verfolgungen von erheblichen und schwerwiegenden begangenen Zivil- und Strafdelikten bis hin von Wirtschaftsstrafdelikten in mehreren schweren Fällen und schwerer Hehlerei - u.a. durch die Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg - hier auch federführend im Amt maßgeblich hierdurch mitbeteiligt.

 

Dies ist ganz klar seit Jahren durch den ehemaliger Justizsenator und Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Dr. Till Steffen (B90/ die Grüne) “bandenmäßig organisierter Amtskriminaität im Amte" (§ 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB) pp., anzusehen.

  Diese schwerwiegenden Amtskriminalitäten im Amte wurden sowohl durch Amtsträger der Freien und Hansestadt Hamburg, als auch durch Amts-träger anderer Bundesländer und der Bundesrepublik Deutschland begangen und vorsätzlich geplant.

 

Der ehemaliger Justizsenator und Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Dr. Till Steffen (B90/ die Grüne) ist ebenso er-heblich bereits seit Jahren u.a. auch in Dutzenden von Korruptionsfällen bis hin von umfangreichen Straftaten pp. aktiv dabei besonders mit ver-wickelt.

 

Laut EU - Definition sind derartige seit Jahren begangenen Zustände auch durch den ehemaliger Justizsenator und Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Dr. Till Steffen (B90/ die Grüne) ganz klar als "Terrorismus" einzustufen.

 

Hat sich dabei auch der ehemaliger Justizsenator und Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Dr. Till Steffen (B90/ die Grüne) seit Jahren an erheblich dadurch bei aktiver umfangreicher Vermögensveruntreuungen an Bürger daran sich wohl noch persönlich sogar bereichert ?.

 

Entsprechende Verfahrensanträge (Individualbeschwerden/Strafanträge) wurden bereits bei der fünften Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sowie an den Internationalen Zivil- und Strafgerichtshof (IGH) in Den Haag angebracht, die im Übrigem in der Sache selbst immer noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

 

„Denn die Justiz und die Innenbehörde sowie das Landeskriminalamt LKA der Freien und Hansestadt Hamburg sind maßgeblich durch gegen-seitiges gönnerhaftes Geben, Nehmen oder aktives Unterlassen von Ermittlungen, aktiv seit Jahren somit in erhebliche und schwerwiegenden Zivil- und Strafdelikte bin hin zur behördlichen Deckung von schweren Wirtschaftsstrafdelikten - wie u.a. bei schwerwiegenden umfangreichen Dieb-stählen, Kapitalverbrechen, Deckung von Kunstraub bis hin der Deckung / Duldung schwerer Hehlerei, Unterschlagungen, Sachbeschädigungen, Beweismittelunterschlagungen bis hin zu umfangreichen Beweismittelvernichtungen - im Amte besonders maßgeblich als Haupttäter hierbei mitverwickelt und somit vollumfänglich beteiligt. Dieses ist untermauert durch u.a. Beweismittelunterschlagung und Urkundenunterdrückung durch die Ge-neralstaatsanwaltschaft Hamburg (nicht publizierte Feststellung von Urkundenfälschung zum erheblichen Nachteil von Beschwerdeführer / Klägerpartei, Vernichtung von Zivil- und Strafakten trotz offener laufender Verfahren, u.a. auch noch vor den Bundes- und europäischen Gerichten, Nicht-bearbeitung von Strafanträgen durch die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft sowie durch das Dezernet Interne Ermittlungen (DIE) der Hamburger Innenbehörde pp“.

 

Durch den Hamburger SPD-Senates und durch die Bundes-SPD wurden seit Jahren u.a. schwerwiegende Diebstähle Beweismittelunterschlagungen, Beweismittelvernichtungen, erhebliche Vermögensveruntreuungen sowie weitere schwere Straftaten pp., vorgenommen und begangen.

 

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Es wurde ebenso bereits mehrfach zusätzlich darauf hin, dass bereits am 23. Januar 2019 und am 10. Januar 2023 zwei weitere europäische Beschwerde/Amtshaftungsklage beim EGMR in Straßburg gem. Art. 1 Zusatzprotokoll Nr. 1 Eigentumsgarantie i. V. m. Art. 41 EMRK eingereicht wurden.

 

Lechner / Bundesrepublik Deutschland

 

19511/08  Europäischer Gerichtshof in Straßburg in der Opferentschädigungssache

 

Auch diese weiteren Verfahren sind immer noch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hierzu offen rechtsanhängig.

 

Beschwerderecht und effektiver Rechtsschutz des Artikels 13 EMRK - Gerichtshof

 

Europa- Europäischer Gerichtshof: EU-Recht über nationaler Verfassung

  Es ist ein wegweisendes Urteil: EU-Recht geht vor, sagt der Europäischer Gerichtshof, selbst wenn sich die Mitgliedstaaten auf Ihre Verfassung berufen. Die Botschaft ging auch an das deutsche BVerfG, BGH Karlsruhe.

 

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich ganz klar und unzweifelhaft bereits seit Jahren mehr umfangreich schadenersatzpflichtig gemacht und ist bereits zur Zahlung von Schadenersatzausgleichen in einer Gesamthöhe in Millionenhöhe zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verpflichtet.

   BGH, Urteil vom 11 Januar 2007, Az. III ZR 302/05

 

Dem Beschwerdeführer / Klägerpartei sind schon seit Jahren (1998 durchgehend bis 2024) beträchtliche Vermögensschäden zzgl. Zinsschäden durch entgangene Zinsvorteile im erheblichen Umfang entstanden.  Allein die Schäden in den umfangreichen von ihm bereits eingereichten Dutzenden von weiteren Fällen belaufen sich auf mehrere Millionen Euro in nennenswerten Umfang. Die Bundesrepublik Deutschland müssen für die beträchtlichen Vermögensschäden und ebenso für die damit einhergehenden zusätzlichen Zinsschäden vollumfänglich aufkommen.

 

Der Beschwerdeführer / Klägerpartei hat bereits seit Jahren (1998 durchgehend bis 2024) gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Gesamt-schuldnerin, beträchtliche Ausgleichsansprüche, und zwar auf die Gesamtschadensbeträge, bestehend aus der Hauptforderungen den Zinsen und den Kosten, in einer Gesamthöhe von mehreren Millionen Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, was mehrfach rechtmäßig und fristgerecht geltend gemacht wurde.

 

Führenden Amtspersonen auf Länderebene- und Bundesebene haben sich von Amts wegen pp. in strafrechtlich erheblicher massiver Weise bemüht, den Beschwerdeführer / Klägerpartei um diese seine berechtigten Ansprüche zu prellen, indem sie seit Jahren bewusst und systematisch erhebliche und massive u.a. wie Rechtsbeugungen nach § 339 StGB, Art. 13 EMRK in Tateinheit mit erheblichen und massiven Strafvereitelungen nach §§ 258, 258a StGB, § 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB ff. pp begingen.

 

Nochmals verwies der Beschwerdeführer / Klägerpartei auf den bedenklichen Umstand, dass führenden Amtspersonen auf Länderebene- und Bundesebene bis zum heutigen Tage an den Beschwerdeführer / Klägerpartei bislang weder Gutmachung noch Schadenersatz, trotz mehrfacher eindringlicher Aufforderungen, geleistet wurde.

   BGH, Urteil vom 11 Januar 2007, Az. III ZR 302/05

 

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Ergangene weitere Amtshaftungsklage am 10. Januar 2023 beim EGMR in Straßburg gegen Bundesrepublik Deutschland (BRD) 

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Durch den Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD wurden seit Jahren u.a. schwerwiegende Diebstähle, Beweis-mittelunterschlagungen, Beweismittelvernichtungen und umfangreiche Vermögensveruntreuungen sowie weitere erhebliche schwere Straftaten pp. an Bürger vorgenommen und begangen

 

Diese seit Jahren erheblichen begangenen Kriminalitäten durch den Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD (gemeint sind u.a. auch die Wirtschaftskriminalitäten, Wirtschaftsstrafdelikten pp.) wurden und werden dadurch erhebliche umfangreichew finanzielle Ver-mögensschäden an Bürger verursacht und vorgenommen

  Das sind durch den Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD Machenschaften und Methoden wie zu Zeiten des Dritten Reiches - Nazi Deutschland „Vermögensenteignungsvorgängen durch Vermögensveruntreuungen“ 1933-1945, gegen Bürger.

 

Besonters der Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD sind erheblich hierbei bereits seit Jahren in Dutzenden von Korruptionsfällen bis hin von erheblichen umfangreichen  Straftaten aktiv dabei besonders verwickelt

 

Die ist ganz klar seit Jahren erheblichen umfangreichen begangenen kriminellen Handlungen- und Machenschaften des Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD

   Dies ist weiterhin ganz klar seit Jahren “bandenmäßig organisierter Amtskriminaität im Amte" (§ 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB), "Bildung kimmineller Vereinigungen (§§ 129, 129a StGB) durch den Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD pp., anzusehen

https://www.bundestag.de/resource/blob/921934/dafd45dc765aa16f6fab1ef4f5d45bb6/Strafbarkeit-krimineller-Vereinigungen-data.pdf

 

TMG