"Sie können ihn ja nochmal im Kühlhaus ansehen"
Der Fall des Hamburger Kunsthistorikers Prof. Dr. Dr. Christian A. Isermeyer (†). Eine menschliche Tragödie.

Seit einigen Jahren geistert in der Hansestadt Hamburg ein Gerücht durch Wald und Flur, dass sich mit einer der größten Schwäche der Menschheit beschäftigt: der Gier.

Ein Gerücht, dass sogar in so manchem Gespräch an so mancher Parteiwahlfront auf Hamburgs Strassen bekannt zu sein scheint.
Ein Gerücht mit dem Inhalt, dass eine Person den Hamburger Justizbehörden seit Jahren mehrfache u.a. schwere Strafvereitelungen im Amte, Deckung von schweren Wirtschaftsstrafdelikten, der Deckung von Prozessbetrug, Unterschlagungen von beträchtlichem Vermögen, Bedrohungen, Verletzungen von Menschen - und Grundrechten pp. vorwirft; nur um eine Handvoll gewisser Personen vor Strafverfolgung zu schützen.

Kurzum, Guido Lechner - langjähriger Lebensgefährte Guido Lechner des früheren Hamburger Kunsthistorikers und Lehrstuhlinhaber an der Uni-versität Hamburg Prof. Dr. Dr. Christian A. Isermeyer († 27.06.2001 in Hamburg-Blankenese), beschuldigt dessen letzten Generalbevollmächtigten, späteren gleichzeitigen Testamentvollstreckers und auch Miterben, den Notar (heute a. D. ) Dr. E. N., Hamburg, dessen weiteren Notarkollegen N. und Notarkollegin (vollständige Namen bekannt)  u.a. der betrügerischen Vermögensabschöpfung des mehr als umfangreichen seinerzeit vor-handenen Vermögens durch u.a. Urkundenfälschung durch Unterschriftfälschung / Testamentsfälschung und des Prozessbetruges pp..

Schlimmer noch, Guido Lechner äußerte nach dem Tod seines langjährigen Lebensgefährten im Sommer 2001 gegenüber den Hamburger Strafer-mittlungsbehörden den schweren "begründeten Verdachtes der fahrlässigen Tötung mit Todesfolge, u.a. durch die Aussetzung von "Physischen Terror", und stellte seinerzeit entsprechend Strafanzeigen. Ausführungen hierzu erfolgen in einem späteren Beitrag.

Nun geistern im weltweiten Netz der Informationen eine Vielzahl von Rechtsbeugungsvorwürfen gegen Politik und Behörden. Gar mancher Politiker benennt derartiges unter Verwendung von Pseudonymen (heute im Auswärtigen Amt tätig) als Verschwörungstheorie, von Aluhutträgern aus-gedachte Phantasien oder einfach nur Unsinn. Und manch andere Person äußert sich am liebsten überhaupt nicht, selbst wenn sie es von Amts wegen tun sollte, gar müsste.

Was ist dran, an diesen zweifelsfrei schweren Vorwürfen?
Eine Betrachtung der Gesamtumstände, die Art und Weise der behördenseitigen Duldung von nicht nur klar rechtswidrigen und im Bereich der Strafbarkeit noch zu untersuchenden Handlungen oder Unterlassungen, die Handhabung von Strafanzeigen und Strafanträgen, das Unterlassen der Bearbeitung oder gar Leugnung derselben, die bemerkenswerte Anzahl von geduldeten und unterstützten Rechtsverletzungen, die Vorenthaltung einfachster Verfahrens - und Gundrechte, mehrfache willkürliche Verhaftungen und die Anzahl von justiziellen Freifahrtscheinen für so manchen "mutmasslichen", namentlich bekannten, Straftäter, lässt die von der Politik in diesem Zusammenhang allzu gern favorisierte "blanke Aluhut - und Verschwörungstheorieversion" sang - und klanglos untergehen.

Bedenkliche Vorfälle, Ereignisse, vorgenommene oder unterlassene Handlungen in und durch die Hamburger Justiz - und Innenbehörde, inklusive des Dezernat Interne Ermittlungen (DIE, Hamburger Innenbehörde), zementieren den Eindruck ganz erheblich.

Was war passiert und welche Grundumstände führen zu derart schweren Vorwürfen?
Wie so oft im Leben, geht es um Geld und Vermögen. Viel Geld und viel Vermögen. Unverschämt viel, würden einige Menschen wohl meinen. Begehrlichkeiten werden geweckt.

In der ersten Hälfte des Jahres 2001 begab sich der in Hamburg ansässige Kunsthistoriker Prof. Dr. Dr. Isermeyer in das Hamburger Albertinen-krankenhaus zu einer Behandlung wegen eines Schlaganfalles mit rechtsseitiger Lähmung.
Im Verlaufe dieses Krankenhausaufenhaltes erwirkte der mit Generalvollmacht ausgestattete Notar Dr. N. beim Vormundschaftsgericht Hamburg-Blankenese ein Besuchsverbot gegen den Lebensgefährten des Kunsthistorikers, Guido Lechner, sowie auch gegen andere engste Freunde des Patienten Prof. Isermeyer.

Defacto wurde ein vollständiges Besuchs- und Kontaktverbot ausgesprochen. Angeblich sei dies der Wunsch des Patienten Isermeyer, so die Aus-sage des Notares und Generalbevollmächtigten Notar Dr. E. N.  in einem Gerichtsprozess im Jahr 2002 vor dem LG Hamburg, unter dem Vorsitz des VRiLGHH B..

Ebenso wurde Guido Lechner untersagt, das u.a. in Teilen mitbewohnte Haus Grube 4, Hamburg-Blankenese, zu betreten. Der Umstand das in diesem Gebäude u.a. auch dessen persönliche Dinge (neben allgemein üblichen Dingen und Vermögenswerte, auch eine Vielzahl von auf den Namen Guido Lechner lautende Banksparbücher, u.a. der HASPA) mitvorhanden waren, wurde geflissentlich vom Vertreter der vertrauensvollen Zunft ignoriert.


Nach Darstellung des generalbevollmächtigten Notares Dr. N. in späteren Gerichtsakten (aus Akten des LG Hamburg unter Vorsitz des VRi LG B., Az 304 O 146 / 02) - Zitat Anfang - sei das Verhältnis zwischen dem "langjährigen Bekannten"  und des "späteren Erblassers" von Spannungen ge-prägt gewesen. Es wäre der Willen des Kranken gewesen seinen Lebenspartner nicht mehr sehen zu wollen - Zitat Ende -.
Auf Wunsch des Patienten soll u.a. auch das eigentliche Testament des späteren Erblassers geändert worden sein. Gemäß Gerichtsunterlagen 6 Wochen vor dessen Tod.

Derartige Beziehungsverhältnisse - oder Konflikte dürften zunächst nicht unbedingt ungewöhnlich sein. Ein Vorhandensein dieser Zerrüttelung wird von Guido Lechner allerdings bestritten.
Dass auch Freunde / Bekannte (Namen bekannt) des Patienten seinerzeit ebenso mit derartigen Besuchsverboten vom generalbevollmächtigten Notar Dr. E. N bedacht werden, erwecken eher doch den Eindruck einer vom generalbevollmächtigten Notar durchaus gewünschten "Abschottung" seines Mandanten. Eidesstattliche Erklärungen einiger Bekannte / Freunde hinsichtlich ihres Eindruckes über das Vorhandensein dieser Gesamtsituation lagen vor.

Das es der seinerzeit mit Generalvollmacht ausgestattete Notar Dr. E. N. es mit der Wahrheit trotz Zugehörigkeit zu einem Berufsstand, der quasi per Gestz als "ganz besonders vertrauenswürdig" klassifiziert wird, ganz augenscheinlich nicht so genau nimmt, offenbart ein Rechtsfall im Jahr 2017 vor dem Landgericht Berlin.

Mitarbeiter des Albertinenkrankenhaus Hamburg entlassen.
Unterstützt wird die Annahme der Abschottung des Krankenhauspatienten im Jahr 2001 auch durch den Umstand, dass seinerzeit zwei namentlich bekannte Mitarbeiter/in des Albertinenkrankenhauses später entlassen wurden. Ihnen wurde mit vorgeworfen, dass sie dem generalbevollmäch-tigten Notar Dr. E. N. ein "Attest blanko" zu Ihrem Patienten Prof. Dr. Dr. Isermeyer haben zukommen lassen.

Die Hamburger Generalstaatsanwaltschaft äußerte sich seinerzeit zulasten des Notares, und weiß heute von nichts.
Ein Umstand, den im Jahr 2004 auch die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg entsprechend per Bescheid würdigte, von dem sie aktuell jedoch keinerlei Kenntnis mehr vermag zu haben. Die Strafverfolgungsbehörde kann gar in keinster Weise aussagen, ob, überhaupt und wenn ja mit welchem Inhalt es je Verfahren gegeben habe. Auch die Strafverfahrensakten bei den Behörden sind alle verschwunden.
Verwunderlich, in Anbetracht das weder das im Jahr 2002 angestrengte Zivilgerichtsverfahren, noch das seinerzeit hierzu per Strafanzeige in Gang gesetzte strafrechtliche Ermittlungsverfahren bis heute tatsächlich abgeschlossen ist. Defacto sind alle angestrengten Verfahren immer noch offen rechtsanhängig. Umstände, die zu gern von Gerichten und Behörden in Hamburg geleugnet werden.

Vielmehr heisst es hierzu in einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 16. April 2019, Zitat "(...) da insoweit keine Aufzeichnungen mehr darüber vorliegen. Das bedeutet, ich kann weder sagen, ob es jemals ein Vorgang zu dem von Ihnen genannten Akten-zeichen 2 Zs 537/04 gegeben hat, mithin auch nicht ob und ggf. wann konkret den gesetzlichen Vernichtungsverpflichtungen nachgekommen ist, noch ob sich ein solcher Vorgang, falls es ihn denn tatsächlich gegeben haben sollte, mit einem Anliegen von Ihnen beschäftigt hat (...)", Zitat Ende.

Selbige Behörde führte im Jahr 2004 noch eine Definition ganz anderen Inhaltes aus.


Amtsgericht Blankenese, Vormundschaftsgericht.
Die vom Lebensgefährten Guido Lechner gegen die vom Generalbevollmächtigten Notar Dr. E. N. initiierte Besuchsverbotsverfügungen beim Vormund-schaftsgericht Hamburg-Blankenese eingereichten Beschwerden bei der Richterin O. am Amtsgericht Blankenese, zeigte Erfolg. Diese Richterin "durch-schaute" augenscheinlich das Gebaren des mit Generalvollmacht ausgestattenen Notares und hob die Verfügungsverbote immer wieder auf. Woraufhin im Gegenzug sofort bei direktem Urlaubsantritt eben dieser Richterin O. Ihr Richterkollege dem wiederholten Begehren des Generalbevollmächtigten in einer Einstweiligen Verfügung mit dem Zweck des wiederholten Besuchverbotes wieder entsprach.

Richterin O. zeigte sich nach Rückkehr aus dem Urlaub regelrecht bestürzt gegenüber Guido Lechner und der Kenntnisnahme über den Lauf der Dinge; und dem Tod des Prof. Dr. Dr. Isermeyer. Und bedauerte zutiefst, ihren Urlaub angetreten zu haben. 


Wie sich ab und an Gerichte von klangvollen titeltragenden Antragstellern und unter Vortrag ihrer umfangreichen "öffentlichen Ämter" regelrecht blenden lassen und deren Ausführungen und Anträgen, bewusst oder unbewusst, ungeprüft wohlwollend und antragsgemäß folgen, wird im Jahr 2017 auch u.a. vor einem Berliner Gericht  (LG) offensichtlich.


Prof. Dr. Dr. Christian A. Isermeyer, aus dem Albertinenkrankenhaus zurückgekehrt in sein Haus Grube 4 in Hamburg-Blankenese, verstarb dort wenige Tage später.
Laut vorliegenden Gerichtsakten aus dem Jahr 2002 vergingen zwischen der Testamentsänderung und dem Tod des Kunsthistorikers Isermeyer lediglich 6 Wochen (notariell beglaubigt durch eine Notarin des selben Notariats des Generalbevollmächtigten, des gleich-zeitigen Testamentsvollstreckers und gleichzeitigen Begünstigten).


Guido Lechner, zum Zeitpunkt des Todes seines langjährigen Lebenspartners Prof. Isermeyer noch mit gerichtlichn Besuchs- und Kontaktverbot unter Androhung zur Zahlung von Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 DM bei Missachtung dieser gerichtlichen Verfügung belegt, konnte nach dem Ableben seines langjährigen Lebensgefährten auf die Frage wo denn der Tote nun verblieben sei, vom Generalbevollmächtigten Notar Dr. E. N. lediglich vernehmen "Sie können ihn ja nochmal im Kühlhaus ansehen".


Alle nachfolgenden mit diesem ersten Rechtsfall weitläufig verbundenen und bis aktuell ins Haus stehenden Rechtsfällen, sollten von 2001 bis zum heutigen Tage zu einer fast permanenten Hauptbeschäftigung des Guido Lechners regelrecht ausarten.
Und sie entwickeln sich zu einem eher noch schlafenden und grösstenteils in der Öffentlichkeit unbekanntem Worstcase der Hamburger Gerichtsbarkeit.


Die in den letzten Jahren, auch durch den Author persönlich live und direkt miterlebten, erheblichen mangelhaften Bearbeitungen von z.B. Strafanzeigen durch u.a. die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg oder die Handhabung von Rechtsverfahren in Gerichtsräumen unter Ausschluß jeglicher GG- und ZPO-Grundsätze, die permanente Missachtung und Ignorierung von Anträgen, die permanenten Versuche der Aushebelung klarer Rechtsvorschriften pp. lassen mehr als bedenkliche Umstände fernab der verfassungsgemäßen Rechtsordnung in der u.a. Hamburger Justiz in Allem erkennen, dass auch nur ansatzweise mit den Fällen Lechner- Isermeyer verbunden ist.

Am Bedenklichsten und als regelrechte Menschliche Tragödie muss man jedoch das Verhalten hinsichtlich der gerichtlich untermauerten Versuchsverbote sehen.
Dies ist psychischer Terror. Mit Unterstützung eines Gerichts. Bemerkenswert.


EuGH Urteilt vom 28.05.2019: Deutsche Staatsanwaltschaft nicht unabhängig

https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/eugh-urteilt-deutsche-staatsanwaltschaft-nicht-unabhaengig/

 

Die erheblichen seit Jahren umfangreichen begangenen Strafhandlungen- und kriminellen Machenschaften des Notarbüro, Spitaler-straße 4, 20095 Hamburg

Bundesverdienstkreuzträger Notar a.D. Dr. Ekkehard Wilhelm Gustav Nümann, sowie Notar a.D. Dr. Niebuhr und Notarin Dr. Eurydice Voigt ehemalige Hess, Hamburg

 

Selbiger 2016 veröffentlichter Straftatbestand, aus dem Jahr 2001, der Urkundenfälschung, Testamentsfälschungen, Prozessbetrug, Unterschla-gungen und Unterschriftenfälschungen pp., wurde explizit von einer Strafverfolgungsbehörde der FHH selbst, nämlich und insbesondere auch durch die Generalstaatsanwaltschaft der FHH (Geschäfts-Nr. Az. 2 Zs 357/04) und zwar in dessen eigenen ergangenen Bescheid vom 13. Juli 2004, in schriftlicher Form hierzu bestätigt und sogar hervorgehoben.

 

Hier versuchte seit Jahren permanent weiterhin von vornherein zweifelsfrei und ganz klar auch die Staatsanwaltschaft Hamburg und Berlin, das Notarbüro, Spitalerstraße 4, 20095 Hamburg, den hier bereits mehrfachen beschuldigten Straftäter Bundesverdienstkreuzträger Notar a.D. Dr. Ekkehard Nümann Hamburg, weiterhin u.a. durch weitere Vorteilsnahme / Vorteilsgewährung und durch Rechtsbeugung auch nach §§ 331, 333, 339 StGB bis hin bei Strafvereitelungen im Amt i: S. v. §§ 258, 258a StGB ff., ganz klar zu begünstigen und besonders weiterhin von Vorermitt-lungen grundsätzlich bewusst herauszunehmen.

 

https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/8mfGdfNjTAjCTZi

https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/jZDfrAZZn7xiKQo

 

Hier wurden und werden seit Jahren nachweislich von Beginn an bewusst, vorsätzlich und mit hoher krimineller Energie durch die Staatsanwaltschaft Hamburg und Berlin u.a. durch Strafvereitelung im Amte nach §§ 258, 258a StGB ff., die Ermittlungen hierzu verhindert / behindert und ansonsten notwenige Strafverfolgungen vorsätzlich und ganz bewusst unterlassen.

 

BGH, Urteil vom 22.01.2014 (2 tR 479/13, BGHSt 59,144-150).

BGH, Urteil vom 06.11.2007 - 1 StR 394/07 -

Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)

Billigung von Straftaten, § 140 StGB

 

Allein der Versuch ist strafbar gemäß Strafprozessordnung.

 

Zweifelsfrei bewegen sich seit Jahren diese anhaltenden rechtswidrige und rechtsmissbräuchliche Verhaltensweisen auch durch die Staatsanwaltschaft Hamburg und Berlin in der tatbestandlichen Nähe von erheblichen Straftathandlungen in Amtsausführung.

 

Amtsträger, die u.a. zur Beihilfe oder zur Mitwirkung beim Strafverfahren berufen sind, werden gem. § 258 a StGB ff. wegen Strafverteilung im Amt zur Verantwortung gezogen.

 

Auch die Beihilfe oder Mitwirkung u.a. wie auch an Behinderungen oder Vertuschungen an Verfolgungsvereitelungen (§ 258 Abs. 1 StGB) unterliegt ebenso den allgemeinen Strafbarkeitskriterien, Urteile und Beschlüsse des OGH, 13 Os 122/07a, vom 14.05.2008. 

 

§ 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 46 StGB; § 24 StPO

 

Ein Resumee der gesamten bisher gezeigten Handlungen zeigen Strukturmuster der organisierten Amtskriminalität im Amte (§ 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB), in Form der organisierten Strafvereitelung im Amt in Verbindung mit Billigung von Betrugsstraftaten pp.

 

TMG