[Update 08. Oktober 2020]
Amtsgericht Hamburg-St. Georg.

Der Fall Telekom Deutschland GmbH. Az.: 924 C 109 / 19 // 919 C 138 /18

Im Zuge der durch Ausraubung durchgeführten Unterschlagung eines vollständigen Wohnhaushaltes und mehr als umfangreichen Verfahrensakten neben der ohnehin rechtswidrigen Aussetzung aus allein verfahrensrechtlichen Gründen, weil nicht rechtskräftig, wurde im Zeitraum vom 02. - 08. Februar 2016 auch aus diesen Wohnräumen u.a. Mietkommunikationsgeräte wie u.a. TV-Mediareceiver und Router der Telekom Deutschland GmbH entwendet.

Nun ist es verständlich, dass ein Unternehmen auf eine Einhaltung der zwischen zwei Parteien geschlossenen Vertragsbedingungen, wie hier über die Lieferung von TV und Telefon - /Internetkommunikation, besteht.
Eine Erfüllung dieses Vertrages, der Rückgabe der Mietgeräte oder gar der Zahlung von Schadenersatz zugunsten der Telekom Deutschland GmbH war und konnte der quasi Ausgesetzte Guido Lechner nicht mehr leisten. Kurzum, die Telekom Deutschland GmbH verklagte den aus ihrer Sicht säumigen Vertragskunden im Jahr 2018 vor dem AG Hamburg St.-Georg auf Schadenersatz.

Der von der Telekom Deutschland GmbH Beklagte Guido Lechner führte hierzu aus, dass dieses zivilrechtliche Verfahren wegen Vorliegen einer Ausraubungsstraftat auszusetzen ist und zwar bis zur Aufklärung dieser Straftat, u.a. gem. § 149 ZPO, gemäß Rechtssprechungen u.a.

· BGH, 25.10.2016 - VI ZA 7/16
· BGH, 24.04.2018 - VI ZB 52/16
· LG Hamburg, 24.03.2016 - 328 427/14
· OLG Hamburg 01.02.2016 - 6 W 21/15
 

Aufgrund des nach Aktenlage ganz augenscheinlich berechtigten Vorwurfes der Strafvereitelung im Amte und Billigung von Straftaten durch die Hamburger Justiz, wurde die Justizbehörde der Freien und Hansestadt aufgefordert, in den Streit gem. ZPO als Drittschuldnerin einzutreten. Ihr wurde rechtswirksam die Streitverkündung erklärt.
 

Az.: 924 C 109/19

[Update 28. August 2020] - Der am 27.08.2020 vor dem AG Hamburg St. Georg als "Güteverhandlung" angesetzte Verhandlungstermin endete mit einem in diesem Fall von der Telekom Deutschland GmbH Beklagten und Beschwerdeführer Guido Lechner gegen den Einzelrichter am AG Hamburg St. Georg  gestellten "Befangenheitsantrag mit Aussetzung des Verfahrens".

Trotz des bereits gestellten Befangenheitsantrages vernahm der VRi AG HH St. Georg, Dr. Fräßdorf, einen Telekommitarbeiter als geladenen Zeugen. Dieser konnte ohne direkte Detailangaben erinnerlich zu haben bestätigen, dass der Beklagte und Beschwerdeführer Guido Lechner im Feb. 2016 der Telekom in der Spitaler Strasse eine Kopie der vorher wegen Diebstahl / Ausraubung bei der Polizei Hamburg und Staatsanwaltschaft Hamburg gestellten Strafanzeige mit Aktenzeichen eingereicht hatte, "Dieses sollte entsprechend im Kundensystem der Telekom auch vermerkt sein".

Kommentar:
Grundsätzlich konnte also ein Mitarbeiter der Telekom den seit Jahren vorgebrachten Sachverhalt des Beklagten und Beschwerdeführer Guido Lechner bestätigen. Warum das Gericht, wenn es denn schon Zeugen von sich aus vorlud, nicht die Justizbehörde Hamburg oder gar den seinerzeit anzeigeaufnehmenden Polizeibeamten als Zeuge lud, erschließt sich so nicht.
Der in dieser Verhandlung bereits am Anfang gestellte Befangenheitsantrag gegen den VRi war notwendig, weil dieser bereits in diesem und anderen Verfahren gegen den Beklagten und Beschwerdeführer nach dessen Auffassung "Rechtsbeugung, Deckung von Prozessbetrug und Missachtung von Verfahrensrechten pp." vorgeworfen wurde und wird. Diese sind bisher weder bearbeitet, noch beschieden worden und sind somit immer noch rechtsanhängig.

Mit der Stellung des Befangenheitsantrages und den vorherigen Befangenheitsanträgen, auf die bereits im Vorfeld vom Beklagten und Beschwerdeführer Guido Lechner mehrmals schriftlich hingewiesen wurde, erfolgte Seitens des Gerichts auch im Vorfeld keine Reaktion bzw. wurde missachtet.
Insofern war die gestrige Verhandlung auch eine unnötige Veruntreuung von Steuergeldern durch eine unzulässig vorgenommene Verfahrensansetzung.
Mit Stellung des Befangenheitsantrages hätte der VRi die Verhandlung SOFORT unterbrechen müssen. Somit war die hiernach vorgenommene Zeugenbefragung, auch wenn sie zugunsten des Beklagten und Beschwerdeführers ausging, rechtlich unzulässig.    


Unabhängig hiervon war das Gericht schon seit langem verpflichtet, antragsgemäß der Freien und Hansestadt Hamburg nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern und insbesondere auch die geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Telekom Deutschland GmbH, aufzuerlegen.
Denn der Beklagte und Beschwerdeführer tat das einzig Richtige nach der Ausraubung- / Unterschlagungsstraftat im Feb. 2016: er erstattete Anzeige und nannte mutmaßliche Straftäternamen.
Das zugehörige Hauptsacheverfahren ist bis aktuell immer noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da u.a. auch Rechtsbehelfe eingelegt wurden.

Das die Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg ganz bewusst diese Ausraubungsstraftat nicht verfolgen will, liegt mehr auf der Hand und ist ganz offensichtlich.
Der hauptsächliche Grund der Nichtverfolgung liegt ganz augenscheinlich in den bei der Ausraubungsstraftat ebenfalls mit entwendeten Hunderten von Verfahrensakten zu anderen vorherigen und ebenso bis aktuell rechtsoffenen anhängigen Gerichtsverfahren. In diesen Gerichtsverfahren geht es u.a. um augenscheinlich unterschlagene Privatvermögen in Millionenhöhe.


[Update: 08.10.2020]
Erwartungsgemäß lehnte das LG Hamburg den u.a. Befangenheitsantrag gegen den VRi AG Hamburg ab, wie auch die zu Recht vorgetragenen Einlassungen der Partei und des Straftatgeschädigten Guido Lechner.
In der 16 Seiten umfassenden Erwiderungsschrift des Guido Lechner an das LG Hamburg finden sich interessante und hinterfragbare Details. 

U.a. anderem ist in dieser Schrift ausgeführt, dass...Fortsetzung und Schriftsatzveröffentlichung folgt [08.10.2020]

 

TMG