Die erheblichen seit Jahren umfangreichen begangenen kriminellen und terroristischen Handlungen- und Machenschaften des Hamburger SPD-Senates der Freien und Hansestadt Hamburg.
Ergangene weitere Strafanzeigen / Strafanträge am 07. März 2018 und weiterführend am 30. September 2019 gegen den Innensenator der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg, Andy Grote (SPD)
Es wurde ordnungsgemäß gem. § 158 Abs 1 StPO bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeigen / Strafanträge (§ 171 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellt.
https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/CJCytjySZSMxYGT
Zu den Gesamtvorgängen wird auf die weiteren gesamten Verfahrensaktenvorgängen bei den Bundes- und europäischen Gerichten sowie bei den Strafverfolgungsbehörden verwiesen. Auch diese weiteren Verfahrensvorgängen sind immer noch hierzu offen rechtsanhängig
(besondere Bezugnahme)
Der Innensenator der Freien und Hansestadt Hamburg, Peter Grote (SPD) ist ebenso erheblich bereits seit Jahren Maßgeblich durch aktive Beihilfe und Begünstigung bei u. in Dutzenden von Korruptionsfällen bis hin von umfangreichen Straftaten dabei maßgeblich als Mittäter | Gehilfe besonders dabei sogar als Unterlassungstäter aktiv mitbeteiligt,
…wie zum Beispiel u.a. bei schwerwiegende strafbare Rechtsbeugungen im Amte (§ 339 StGB, Art. 13 EMRK, Strafvereitelungen im Amte (§§ 258, 258a StGB) ff. bis hin von Wirtschaftsstrafdelikten in mehreren schweren Fällen, gezielten geplanten staatlichen terroristischen Anschlägen durch Amtspersonen und weitere vorgenommene organisierte Amtskriminalität, die zweifelsfrei als "bandenmäßig organisiert" in ihrer Ausführung bezeichnet werden kann.
Diese schwerwiegenden Amtskriminalitäten im Amte wurden seit Jahren durch Amtsträger der Freien und Hansestadt Hamburg im vollen Umfang begangen und sogar vorsätzlich geplant.
Durch den Hamburger SPD-Senates der Freien und Hansestadt Hamburg wurden seit Jahren u.a. schwerwiegende Diebstähle Beweismittelunterschlagungen, Beweismittelvernichtungen, erbeliche umfangreiche Vermögensveruntreuungen sowie weitere schwere umfangreiche Straftaten (gemeint sind u.a. auch ebenso noch die Wirtschaftskriminalitäten / Wirtschaftsstrafdelikten) pp., vorgenommen und begangen.
Dies sind besonders durch die Hamburger SPD-Senates der Freien und Hansestadt Hamburg seit Jahren gängige Methoden - wie zu Zeiten des Dritten Reiches - Nazi Deutschland „Vermögensenteignungsvorgängen durch Vermögensveruntreuungen“ 1933-1945.
Dies ganz klar erheblichen seit Jahren umfangreichen begangenen kriminellen Handlungen- und Machenschaften des Hamburger SPD-Senates der Freien und Hansestadt Hamburg,
sind ganz klar seit Jahren “bandenmäßig organisierter Amtskriminaität im Amte" (§ 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB), "Bildung kimmineller Vereinigungen (§§ 129, 129a StGB) durch den Hamburger SPD-Senates der Freien und Hansestadt Hamburg", anzusehen.
Laut EU-Definition sind derartige seit Jahren durch die Hamburger SPD-Senates der Freien und Hansestadt Hamburg begagene Zustände ganz klar als "Terrorismus" im vollem Umfang einzustufen.
Die Justiz und die Innenbehörde sowie das Landeskriminalamt LKA der Freien und Hansestadt Hamburg sind maßgeblich durch gegenseitiges gönnerhaftes Geben, Nehmen oder aktives Unterlassen von Ermittlungen, aktiv seit Jahren somit in erhebliche und schwerwiegenden Zivil- und Strafdelikte bin hin zur behördlichen Deckung von schweren Wirtschaftsstrafdelikten – wie u.a. bei schwerwiegenden umfangreichen Diebstählen, Kapitalverbrechen, Deckung von Kunstraub bis hin der Deckung / Duldung schwerer Hehlerei, Unterschlagungen, Sachbeschädigungen, umfangreichen Beweismittelunterschlagungen bis hin zu umfangreichen Beweismittelvernichtungen – im Amte besonders maßgeblich als aktiver Haupthehlertäter hierbei mitverwickelt und somit aktiv vollumfänglich beteiligt. Dieses ist untermauert durch u.a. umfangreiche Be-weismittelunterschlagungen und Urkundenunterdrückungen durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg- nicht publizierte Feststellung von Urkundenfälschung zum erheblichen Nachteil von Klägerparteien, Vernichtung von Strafakten trotz offener laufender Verfahren, Nichtbearbei-tung von Strafanträgen durch die Staatsan-waltschaft und Generalstaatsanwaltschaft sowie durch das Dezernet Interne Ermittlungen (DIE) der Hamburger Innenbehörde pp.
Ebenso der Polizeipräsident der Freien und Hansestadt Hamburg Ralf Martin Meyer ist ebenso maßgeblich seit Jahren auf Landesebene erheblich und aktiv mit in umfangreichen Strafdelikten – wie u.a. auch noch bei schwerwiegende Diebstählen, Kapitalverbrechen, Kunstraub bis hin sogar der erheblichen Hehlerei und dabei durch illegale Unterschlagungen sowie erhebliche Sachbeschädigungen, Beweismittelunter-schlagungen bis hin zu Beweismittelvernichtungen sowie erheblichen und schwerwiegenden Wirtschaftsstrafdelikten an Bürger in der Freien und Hansestadt Hamburg im Amte aktiv mit verwickelt. In seiner Position gehen wir von einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Innensenator der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg zur Unterdrückung von strafrecht-lichen Ermittlungen aus, die ganz klar zum Nachteil der Freien und Hansestadt Hamburg ausgehen würden.
Die Innenbehörde - Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg - des Landeskriminalamt LKA 141 – die leitende zustän-dige und verantwortliche Ermittlungsbeamtin beim Landeskriminalamt Hamburg LKA 141 – Frau PM Löwe PP001328 und der zuständige verantwortliche Polizeipräsident Ralf Martin Meyer der Freien und Hansestadt Hamburg, haben genauso aktiv an der Strafverfolgungsbehinderung kollusiv mitgewirkt, indem sie maßgeblich durch vorsätzliches aktives mit Zutun oder aktives Unterlassen auf oberster Polizeilandesebene bei erheblichen Verschleierungen, Verschleppungen und die damit verbundenen massiven aktive Beihilfen und Begünstigungen von Strafdelikten bin hin von Wirtschaftsstrafdelikten, Beweismittelunterschlagungen und Beweismittelvernichtungen sowie bei erheblichen begangenen Zivil- und Strafdelikten (Wirtschaftsstrafdelikte) u.a. durch die Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg maßgeblich mitgewirkt haben; indem sie das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auch zu gestohlenen sensible Sachen bis hin von Wertsachen und wie auch umfangreiche amtliche nationale und internationale Gerichts- und Beweismittelakten nicht aufnahmen und totschweigen.
Diese weitere auch im Februar 2016 gestohlenen und unterschlagenen Gegenstände wurden trotz konkreter sofortiger Verbleibhinweise - bis einschließlich heutigem Tage - bisher immer noch nicht einmal von Amtswegen her bearbeitet, gesichert bzw. sichergestellt bzw. wird die Ermittlungsarbeiten regelrecht verweigert. Vielmehr wurden hierdurch wiederholt vorsätzliche Unterlassungen der notwendigen Diensthandlungen und Sachbeschädigung eine aktive Mittäterschaft zum Diebstahlhandlungen durch Diebstahl und Deckung derselben im Amte mit vorgenommen - sie haben hierdurch erheblich aktiv bei diesen massiven umfangreichen und schwerwiegenden Strafdelikten pp unstreitig im Amte maßgeblich aktiv mitgewirkt und sind hierdurch direkt mitbeteiligt.
Trotz detaillierter, unverzüglich nach Tatkenntnisse erstatteter Anzeigen und Hinweise auf verdächtige u.a. Amtspersonen sowie Hintergründe, erfolgte nicht einmal eine ansatzweise Ermittlungsarbeit.
https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/wP66cPDHdP8Xs3m
https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/CiMYRjgY9iE9QeZ
https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/P6oKNbqLijpnDMn
Es wurde ebenso bereits mehrfach zusätzlich darauf hin, dass bereits am 23. Januar 2019 und am 10. Januar 2023 zwei weitere europäische Beschwerde/Amtshaftungsklage beim EGMR in Straßburg gem. Art. 1 Zusatzprotokoll Nr. 1 Eigentumsgarantie i. V. m. Art. 41 EMRK eingereicht wurden.
Lechner / Bundesrepublik Deutschland
19511/08 Europäischer Gerichtshof in Straßburg in der Opferentschädigungssache
Auch diese weiteren Verfahren sind immer noch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hierzu offen rechts-anhängig.
Beschwerderecht und effektiver Rechtsschutz des Artikels 13 EMRK - Gerichtshof
Europa- Europäischer Gerichtshof: EU-Recht über nationaler Verfassung
Es ist ein wegweisendes Urteil: EU-Recht geht vor, sagt der Europäischer Gerichtshof, selbst wenn sich die Mitgliedstaaten auf Ihre Verfassung berufen. Die Botschaft ging auch an das deutsche BVerfG, BGH Karlsruhe.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich ganz klar und unzweifelhaft bereits seit Jahren mehr umfangreich schadenersatzpflichtig gemacht und ist bereits zur Zahlung von Schadenersatzausgleichen in einer Gesamthöhe in Millionenhöhe zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verpflichtet.
BGH, Urteil vom 11 Januar 2007, Az. III ZR 302/05
Dem Beschwerdeführer / Klägerpartei sind schon seit Jahren (1998 durchgehend bis 2024) beträchtliche Vermögensschäden zzgl. Zinsschäden durch entgangene Zinsvorteile im erheblichen Umfang entstanden. Allein die Schäden in den umfangreichen von ihm bereits eingereichten Dutzenden von weiteren Fällen belaufen sich auf mehrere Millionen Euro in nennenswerten Umfang. Die Bundesrepublik Deutschland müssen für die beträchtlichen Vermögensschäden und ebenso für die damit einhergehenden zusätzlichen Zinsschäden vollumfänglich aufkommen.
Der Beschwerdeführer / Klägerpartei hat bereits seit Jahren (1998 durchgehend bis 2024) gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtschuldnerin, beträchtliche Ausgleichsansprüche, und zwar auf die Gesamtschadensbeträge, bestehend aus der Hauptforderungen den Zinsen und den Kosten, in einer Gesamthöhe von mehreren Millionen Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, was mehrfach rechtmäßig und fristgerecht geltend gemacht wurde.
Führenden Amtspersonen auf Länderebene- und Bundesebene haben sich von Amts wegen pp. in strafrechtlich erheblicher massiver Weise be-müht, den Beschwerdeführer / Klägerpartei um diese seine berechtigten Ansprüche zu prellen, indem sie seit Jahren bewusst und systematisch erhebliche und massive u.a. wie Rechtsbeugungen nach § 339 StGB, Art. 13 EMRK in Tateinheit mit erheblichen und massiven Strafvereite-lungen nach §§ 258, 258a StGB, § 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB ff. pp begingen.
Nochmals verwies der Beschwerdeführer / Klägerpartei auf den bedenklichen Umstand, dass führenden Amtspersonen auf Länderebene- und Bundesebene bis zum heutigen Tage an den Beschwerdeführer / Klägerpartei bislang weder Gutmachung noch Schadenersatz, trotz mehrfacher eindringlicher Aufforderungen, geleistet wurde.
BGH, Urteil vom 11 Januar 2007, Az. III ZR 302/05
https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/PZb3inJnr96djnB
Ergangene weitere Amtshaftungsklage am 10. Januar 2023 beim EGMR in Straßburg gegen Bundesrepublik Deutschland (BRD)
https://cloud.korruptionsblog.de/index.php/s/M8nSQgcWF3QJwfJ
Durch den Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD wurden seit Jahren u.a. schwerwiegende Diebstähle, Beweismittelunterschlagungen, Beweismittelvernichtungen und umfangreiche Vermögensveruntreuungen sowie weitere erhebliche schwere Straftaten pp. an Bürger vorgenommen und begangen
Diese seit Jahren erheblichen begangenen Kriminalitäten durch den Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD (gemeint sind u.a. auch die Wirtschaftskriminalitäten, Wirtschaftsstrafdelikten pp.) wurden und werden dadurch erhebliche umfangreichew finanzielle Ver-mögensschäden an Bürger verursacht und vorgenommen
Das sind durch den Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD Machenschaften und Methoden wie zu Zeiten des Dritten Reiches - Nazi Deutschland „Vermögensenteignungsvorgängen durch Vermögensveruntreuungen“ 1933-1945, gegen Bürger.
Besonters der Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD sind erheblich hierbei bereits seit Jahren in Dutzenden von Kor-ruptionsfällen bis hin von erheblichen umfangreichen Straftaten aktiv dabei besonders verwickelt
Die ist ganz klar seit Jahren erheblichen umfangreichen begangenen kriminellen Handlungen- und Machenschaften des Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD
Dies ist weiterhin ganz klar seit Jahren “bandenmäßig organisierter Amtskriminaität im Amte" (§ 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB), "Bildung kimminel-ler Vereinigungen (§§ 129, 129a StGB) durch den Hamburger SPD-Senates und weiterführend durch die Bundes-SPD pp., anzusehen
Laut EU-Definition sind derartige seit Jahren durch die Hamburger SPD-Senates der Freien und Hansestadt Hamburg begagene Zustände ganz klar als "Terrorismus" im vollem Umfang einzustufen.
TMG