Gemäß Definition ist die Staatsanwaltschaft eine vom Gericht unabhängige, die Ermittlung leitende, Strafverfolgungsbehörde. Sie hat die Aufgabe nicht nur belastende, sondern auch entlastende Merkmale zu ermitteln.
(Auszug) Rechtsmissbräuchliche Gefälligkeitsbescheide von Strafverfolgungsbehörden die darauf abzielen eine ansonsten notwendige Strafverfolgung zu unterdrücken, erfüllen den Tatbestand der Rechtsbeugung im Amt gem. § 339 StGB und der Strafvereitelung im Amt gem. § 258a StGB bis hin der Begünstigung im Amt nach § 257 StGB.
Fall 1
Die Staatsanwaltschaft Berlin bekommt von ihren Hamburger Kollegen den Hamburger Anklage-wegen-Verleumdung-Fall Nümann ./. Lechner auf den Tisch. Wie auch die Hamburger Staatsanwaltschaft, scheint sich ebenso die Berliner Staatsanwaltschaft nicht mit den wahren Tatsachenumständen beschäftigen zu wollen.
Beschäftigen wir uns mit den Details.
EuGH Urteilt vom 28.05.2019: Deutsche Staatsanwaltschaft nicht unabhängig
https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/eugh-urteilt-deutsche-staatsanwaltschaft-nicht-unabhaengig/
Es wurde seit Jahren hierzu von vornherein durch die deutsche Staatsanwaltschaft (BRD) die Ermittlungen u.a. durch Strafvereitelung im Amte gem. §§ 258, 258a StGB, Rechtsbeugungen gem. § 339 StGB, Art. 13 EMRK ff. erheblich behindert / verhindert
Dies ist seit Jahren ganz klar bewusste politische Einflussnahme, um somit dadurch die Strafverfolgung zu verhindern zu können
Die politische Einflussnahme zielt daher darauf bewusst ab, die ansonsten notwendigen Durchsetzung von Strafverfolgungen
Bereits wurde durch den BGH Karlsruhe Verurteilungen von Staatsanwälten wegen Rechtsbeugung 339 StGB ff. und Strafvereitelung im Amte §§ 258, 258a StGB ff. vorgenommen und bestätigt.
BGH, Urteil vom 06.11.2007 - 1 StR 394/07 -
Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)
[Bearbeitung 28.03.2021]
TMG