Gemäß Definition ist die Staatsanwaltschaft eine vom Gericht unabhängige, die Ermittlung leitende, Strafverfolgungsbehörde. Sie hat die Aufgabe nicht nur belastende, sondern auch entlastende Merkmale zu ermitteln. Soviel zur Theorie.
(Auszug) Rechtsmissbräuchliche Gefälligkeitsbescheide von Strafverfolgungsbehörden die darauf abzielen eine ansonsten notwendige Strafverfol-gung zu unterdrücken, erfüllen den Tatbestand der Rechtsbeugung im Amt gem. § 339 StGB, Art. 13 EMRK und der Strafvereitelung im Amt gem. §§ 258, 258a StGB bis hin der Begünstigung im Amt nach § 257 StGB.
Ein Resumee der gesamten bisher gezeigten Handlungen zeigen Strukturmuster der organisierten Amtskriminalität im Amte (§ 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB), in Form der organisierten Strafvereitelung im Amt in Verbindung mit Billigung von Betrugsstraftaten pp.
"Bildung kimmineller Vereinigungen (§§ 129, 129a StGB)".
https://www.bundestag.de/resource/blob/921934/dafd45dc765aa16f6fab1ef4f5d45bb6/Strafbarkeit-krimineller-Vereinigungen-data.pdf
Ausführungen in einem Schriftsatz an eine Landesjustizbehörde die zunächst absurd erscheinen, bei näherer Betrachtung jedoch sich als durchaus berechtigte und nachvollziehbare Vorwürfe erscheinen.
Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg sind in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Strafanzeigen, Strafanträgen, Beschwerden, Wider-sprüche pp. eingegangen, u.a. gegen Rechtsanwälte, Amtspersonen etc.pp..
Geplant ist, dass wir hier nach der Digitalisierung sämtliche zusammengehörigen Schriftsätze im PDF-Format mit kurzer Fallerläuterung online stellen.
Fall 1
Hamburg 2017. Die Staatsanwaltschaft Hamburg setzt auf Betreiben des Ehemannes einer ehemaligen Hamburger Finanzsenatorin (SPD) ein Er-mittlungsverfahren wegen "Verleumdung" in Gang und will unbedingt eine Anklage erreichen.
EuGH Urteilt vom 28.05.2019: Deutsche Staatsanwaltschaft nicht unabhängig
Es wurde seit Jahren hierzu von vornherein durch die deutsche Staatsanwaltschaft (BRD) die Ermittlungen u.a. durch Strafvereitelung im Amte gem. §§ 258, 258a StGB, Rechtsbeugungen gem. § 339 StGB, Art. 13 EMRK ff. erheblich behindert / verhindert
Dies ist seit Jahren ganz klar bewusste politische Einflussnahme, um somit dadurch die Strafverfolgung zu verhindern zu können
Die politische Einflussnahme zielt daher darauf bewusst ab, die ansonsten notwendigen Durchsetzung von Strafverfolgungen
Bereits wurde durch den BGH Karlsruhe Verurteilungen von Staatsanwälten wegen Rechtsbeugung § 339 StGB, Art. 13 EMRK und Strafvereitelung im Amte §§ 258, 258a StGB ff. vorgenommen und bestätigt.
BGH, Urteil vom 06.11.2007 - 1 StR 394/07 -
Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)
TMG