Über das Agieren oder Nichtagieren der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bereits in den vergangenen Jahren wurden Schriftstücke hinsichtlich des bewussten Unterlassens bemerkenswerten Inhaltes an die jeweilis amtierenden Senatorinnen und Senatoren der u.a. Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg versendet. Ein verbliebenes Archiv des Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages offenbart durchaus vielsagende Fundstücke.
 
Eine seit 2001 in Hamburg köchelnde komplizierte, umfangreiche und sehr werthaltige Rechtsangelegenheit zwischen dem Lebensgefährten des am † 27.06.2001 in Hamburg-Blankenese verstorbenen Hamburger Kunsthistorikers, Prof. Dr. Dr. Christian A. Isermeyer, und dessen letzten Generalbevollmächtigten, Notar, Testamentsvollstrecker und gleichzeitig Begünstigten, Dr. N., Hamburg, kann seit 2016 zu einer einfachen, an den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und der Leitung der Justizbehörde zu richtenden Frage, komprimiert werden:

Wo bitte sind die Hunderte seit 2001 hier angefallenen Verfahrensaktenordner, die bei einer mehrfach aktenkundigen im Zeitraum vom 02. - 08. Februar 2016 in Hamburg durchgeführten schweren Ausraubungsstraftat mit einhergehendem Diebstahl von EDV-Technik, Datenspeicher pp., verblieben und warum sah und sieht sich eine Hamburger Staatsanwaltschaft und das LKA bis zum heutigen Tag NICHT in der Lage, diese schwere Straftat trotz mehrerer am 08. Februar 2016 bei Anzeigenstellung benannten mutmasslichen Straftäter, aufzuklären?

Aufklärung und Wahrnehmung der von Amts und Gesetzes wegen vorzunehmenden Handlungen? Fehlanzeige.
Selbst das im Jahr 2017 informierte DIE der Hamburger Innenbehörde, blamierte sich eher als das es dem gern der Öffentlichkeit dargestellte Bild der bedingungslosen Korruptionsbekämpfung auch nur ansatzweise entsprach.  

Zweifellos sind eine Innen- und Justizbehörde, die einzig dem Zweck der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten zu dienen haben, ganz offensichtlich versucht und mutmaßlich angehalten, genau dieses nicht zu tun. Eine Bestandsaufnahme, die zunehmend von bewussten Ignorierungen über behördeninterne Zustände zeugt und eine weitere Frage aufwirft:

Warum bitte geht eine Justizbehörde, und auch der immer informierte jeweilige Erste Bürgermeister, den Vorträgen hinsichtlich des Verdachtes der u.a. Strafvereitelung im Amt, der Billigung von schweren Straftatdelikten, gar den durchaus berechtigten Verdacht über Anzeichen / Strukturmuster von OK, nicht nach?

 

 

Es wurde seit Jahren hierzu von vornherein durch die deutsche Staatsanwaltschaft (BRD) die Ermittlungen u.a. durch Strafvereitelung im Amte gem. §§ 258, 258a StGB, Rechtsbeugungen gem. § 339 StGB, Art. 13 EMRK ff. erheblich behindert / verhindert

 

Dies ist seit Jahren ganz klar bewusste politische Einflussnahme, um somit dadurch die Strafverfolgung zu verhindern zu können

Die politische Einflussnahme zielt daher darauf bewusst ab, die ansonsten notwendigen Durchsetzung von Strafverfolgungen

 

Bereits wurde durch den BGH Karlsruhe Verurteilungen von Staatsanwälten wegen Rechtsbeugung 339 StGB ff. und Strafvereitelung im Amte §§ 258, 258a StGB ff. vorgenommen und bestätigt.

BGH, Urteil vom 06.11.2007 - 1 StR 394/07 -

Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)


 
[Fortsetzung folgt: 12.10.2020]

 

TMG